9897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.10.2017
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
der Abgeordneten Josef
Muchitsch
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Angestelltengesetz, das GutsangestelltengesetzGutangestelltengesetz,
das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das
Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das
Gutangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 152/2015,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 8
werden die Abs. 1 und
2 durch die folgenden Abs. 1
bis 2a
ersetzt:
„(1) Ist
ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder
Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis
zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das
Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es
erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre,
und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den
Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Bei
wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb
eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur
insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1
noch nicht erschöpft ist.
(2a) Wird
ein Angestellter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung
seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er
seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung
bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich
auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach
dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Angestellter
gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein
Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung
im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern
entstehen Ansprüche nach Abs. 1.“
2. Dem § 8
wird folgender Abs. 9
angefügt:
„((9) Durch
Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97
Abs. 1 Z 21
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch
auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem
Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, dass
a) Dienstnehmer,
die während des Kalenderjahres eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung
nur bis zur Hälfte der in Abs. 1
und 2a
genannten Dauer haben, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im
Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;
b) der
jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 2a
zweiter Satz erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der
überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt;
c) die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.“
3. § 9
Abs. 1
lautet:
„(1) Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a einvernehmlich beendet wird.“
4. § 20
Abs. 1
lautet:
„(1) Ist
das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt
worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst
werden.“
5. Dem Artikel X
Abs. 2 Z 13
werden folgende Z 14 bis 18
angefügt:
„14. § 8
Abs. 1 bis 2a und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2017, treten mit 1. JuliJänner
2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni
201831. Dezember 2017 begonnenen
Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen
gilt § 8 Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
15. § 9
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2017,
tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche
Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung
gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf
eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a
anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem
30. Juni 2018 bewirkenJänner 2018 in
Kraft.
16. § 20
Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. XXX/2017,
tritt mit 1. Jänner
2018 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2017 ausgesprochen werden.
17. Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Dienstnehmer günstigere
Regelungen auf Entgeltfortzahlung als nach § 8
Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2017
vorsehen, bleiben aufrecht.
18. Sehen
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für Dienstnehmer günstigere
Regelungen zur Entgeltfortzahlung als nach § 8
Abs. 2 in
der Fassung vor den Änderungen durch das BGBl. I
Nr. XXX/2017
vor, gilt für die erfassten Dienstnehmer § 8
Abs. 2
bis zu einer Neuregelung weiterhin in der Fassung vor den Änderungen durch
das BGBl. I
Nr. XXX/2017.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 152/2015,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 8
werden die Abs. 1
und 2 durch die folgenden Abs. 1
bis 2a
ersetzt:
„(1) Ist
ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder
Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis
zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das
Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es
erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre,
und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den
Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Bei
wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb
eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur
insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1
noch nicht erschöpft ist.
(2a) Wird
ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner
Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen
Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung
bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich
auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im
unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach
dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer
gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein
Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung
im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern
entstehen Ansprüche nach Abs. 1.“
2. Dem § 8
wird folgender Abs. 7
angefügt:
„((7) Durch
Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97
Abs. 1 Z 21
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch
auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem
Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, dass
a) Dienstnehmer,
die während des Kalenderjahres eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung
nur bis zur Hälfte der in Abs. 1
und 2a
genannten Dauer haben, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im
Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;
b) der
jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 2a
zweiter Satz erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der
überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt;
c) die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.“
3. § 9
Abs. 1
lautet:
„(1) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a einvernehmlich beendet wird.“
4. § 17
Abs. 1
lautet:
„(1) Ist
das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt
worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst
werden.“
5. Dem § 42
werden folgende Abs. 13 bis 15
angefügt:
„(13) § 8 Abs. 1
bis 2a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2017, treten mit 1. JuliJänner
2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni
201831. Dezember 2017 begonnenen
Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende
Dienstverhinderungen gilt § 8 Abs. 1 bis 2a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 ab Beginn dieses
Arbeitsjahres.
(14) § 9 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Juli
2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von
Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß
§ 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine
Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a
anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem
30. Juni 2018 bewirkenJänner 2018 in
Kraft.
(15) § § 17
Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. XXX/2017,
tritt mit 1. Jänner
2018 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2017 ausgesprochen werden.“
Artikel 3
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl Nr. 399/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2010,
wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat.“
2. In § 2
Abs. 8
lit. b
wird der Ausdruck „Abs. 1
letzter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 1
zweiter Satz“ ersetzt.
3. § 5 lautet:
„§ 5. Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 einvernehmlich beendet wird.“
4. Dem
§ 20 werden folgendewird folgender
Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. JuliJänner
2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni
201831. Dezember 2017 begonnenen Arbeitsjahren,
im Falle des § 2 Abs. 8 nach dem 31. Dezember 20182017
eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende ArbeitsverhinderungenDienstverhinderungen
gilt § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres..“
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 anzuwenden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.“
Artikel 4
Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Das Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz, BGBl Nr. 399/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002,
wird wie folgt geändert:
1. § 10
Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat.“
2. § 11Dem
§ 27 wird folgender Abs. 3 lautet12
angefügt:
„(3) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.“
3. Dem § 27 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) § 10 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. JuliJänner
2018 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni
201831. Dezember 2017 begonnenen
Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende
Dienstverhinderungen gilt § 10 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres..“
(13) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.“
Artikel 5
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr. 399/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 78/2015,
wird wie folgt geändert:
1. In § 17a
Abs. 1
wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ und das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
2. Dem § 36
wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(111) § 17a
Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. BGBl. I
Nr. XXX/2017
tritt mit 1. Juli Jänner
2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.
Juni 201831. Dezember 2017 begonnenen
Lehrjahren eingetreten sind.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 59/2017, wird wie folgt
geändert:
1. § 1154b
Abs. 6
entfällt.
2. § 1158
Abs. 4
entfällt.
3. § 1159
lautet samt Überschrift:
„Kündigung
§ 1159. (1) Ist
das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden,
so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels
einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der
Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem
vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften
Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier
und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf
Monate. Durch Kollektivvertrag können für
Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende
Regelungen festgelegt werden.
(3) Die
Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2
bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die
Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats
endigt.
(4) Mangels
einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das
Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese
Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr
ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht
kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe
im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(5) Ist
das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden
Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden
Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist
gelöst werden.“
4. Die §§1159a bis 1159c
entfallen.
5. In § 1164 Abs. 1 wird das
Zitat „1154b Abs. 1
bis 4“ durch das Zitat „1154b Abs. 1 bis 51
bis 5“ und das Zitat
„1159b“ durch das Zitat „§ 1159“
ersetzt.
6. Dem § 15031164
wird folgender Abs. 105
angefügt:
„(10) § 1164 Abs. 1„(5) § 1159
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. JuliJänner
2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt § 1154b
Abs. 6 außer Kraft.
§ 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und
ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20202017
ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158
Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes
sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer
Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem
1. Jänner 20212018
ausgesprochen wurden.“
Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I
Nr. 36/2017,
wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) § 21
Abs. 1
lautet:
„§ 21.
(1) Ist
ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder
Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis
zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das
Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es
erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre,
und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den
Anspruch auf das halbe Entgelt.“
2. (Grundsatzbestimmung) § 21
Abs. 4
lautet:
„(4) Bei
wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb
eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur
insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1
noch nicht erschöpft ist.“
3. (Grundsatzbestimmung) § 24
lautet:
„§ 24. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“
4. (Grundsatzbestimmung) § 28
lautet samt Überschrift:
„Kündigung
§ 28. (1) Ist
das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt
worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst
werden.
(2) Mangels
einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der
Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem
vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten
fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten
Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr
auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für
Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 158 Abs. 6
überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3) Die
Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2
bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die
Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats
endigt.
(4) Mangels
einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis
mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch
Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom
Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem
Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag
können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des
§ 158 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt
werden.
(5) Ist
das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden
Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden
Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist
gelöst werden.“
5. (Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285
werden folgende Abs. 67 und 68
angefügt:
„(67) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 21
Abs. 1
und 4,
§ 24
und § 28
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2017,
sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen
und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in
nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen
Arbeitsjahren eingetreten sind.
(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. XXX/2017 haben vorzusehen, dass:
1. die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind;
2. die Ausführungsbestimmungen zu § 24 auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden sind, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken;
3. die
Ausführungsbestimmungen zu § 28 auf Beendigungen
des Dienstverhältnisses anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2020Inkrafttreten
der Ausführungsbestimmungen ausgesprochen werden.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung
Zu Artikel 1
(Änderung des Angestelltengesetzes):
Entsprechend dem
Regierungsprogramm sieht § 8 Abs. 1 bis 2a AngG eine
Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder
Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach
dem EFZG vor:
- Der
vorgeschlagene § 8 Abs. 1 AngG entspricht – soweit es die
Dauer und Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung entspricht – bis
auf nachstehende Änderung inhaltlich unverändert dem bisherigen
§ 8 Abs. 1 AngG. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage
entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von acht Wochen
jedoch bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses (bisher
entstand der höher Fortzahlungsanspruch erst nach fünfjähriger
Dauer des Dienstverhältnisses).
- Weiters
ist der Entfall der bislang geltenden „Wiedererkrankungsregelung“
des § 8 Abs. 2 AngG vorgesehen und wird – nach Vorbild des
§ 2 Abs. 4 EFZG – klargestellt, dass im Fall einer
Wiedererkrankung des Angestellten innerhalb eines Arbeitsjahres ein Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts nur soweit besteht, als der
Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Mit Beginn eines neuen
Arbeitsjahres entsteht der Anspruch wieder in vollem Umfang. Reicht eine
Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr ins nächste Arbeitsjahr, gilt
die im neuen Arbeitsjahr liegende Erkrankung als Erkrankung im neuen
Arbeitsjahr. Dies gilt auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen
Ausschöpfung des Anspruchs keine Entgeltfortzahlung mehr bestand.
- Konsequenterweise
stellt der vorgeschlagene § 8 Abs. 2a AngG nach Vorbild des
§ 2 Abs. 5 EFZG klar, dass im Fall von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten der Anspruch auf das Entgelt im Anlassfall ohne
Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung (Stichwort
„zweiter Topf“) grundsätzlich bis zur Dauer von acht Wochen
besteht und mit der Dauer des Dienstverhältnisses stufenweise anwächst.
- Der
vorgeschlagene § 8 Abs. 9 AngG sieht nach Vorbild des geltenden
§ 2 Abs. 8 EZFG die Möglichkeit vor, dass durch
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden kann, dass sich
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach
dem Kalenderjahr richten soll.
Die Angleichung des
Entgeltfortzahlungsrechts der Angestellten an das der Arbeiter soll mit 1. Jänner
2018 in Kraft treten und auf Dienstverhinderungen Anwendung finden, die in nach
dem 31. Dezember 2108 begonnenen Arbeitsjahren eintreten. Die Neuregelung
soll damit Ersterkrankungen, aber auch bislang als Wiedererkrankungen
behandelte Fälle erfassen.
Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung, die für Dienstnehmer günstigere Regelungen zur
Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs. 1 AngG in der vorgeschlagenen
Fassung vorsehen, bleiben aufrecht. Sehen Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung für Dienstnehmer günstigere Regelungen auf
Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs. 2 AngG in der bislang
geltenden Fassung vor, gilt für die erfassten Dienstnehmer § 8
Abs. 2 AngG „alte“ Fassung bis zu einer Neuregelung weiterhin
in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.
§ 20
Abs. 1 AngG ordnet den Entfall der bislang für die Anwendung dieser
Bestimmung erforderlichen Mindestbeschäftigung an; künftig soll diese
Bestimmung auf alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß der
Beschäftigung Anwendung finden.
Zu Artikel 2
(Änderung des Gutsangestelltengesetzes):
Mit den vorgeschlagenen
Änderungen werden im Gutsangestelltengesetz die vorgeschlagenen
Änderungen zum AngG nachvollzogen.
Zu Artikel 3 und 4
(Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Änderung des Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetzes):
Analog zum AngG wird in
§ 2 Abs. 1 EFZG klargestellt, dass der Fortzahlungsanspruch im
Ausmaß von acht Wochen bereits nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses
entstehen soll.
Diese Änderungen
werden auch im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz nachvollzogen.
Zu Artikel 5 (Änderung
des Berufsausbildungsgesetzes):
Mit der vorgeschlagenen
Änderung wird klargestellt, dass der Lehrling im Fall der
Arbeitsverhinderung durch Krankheit bis zur Dauer von acht Wochen den Anspruch
auf die volle und bis zur Dauer von vier Wochen den Anspruch auf die halbe Lehrlingsentschädigung
behält.
Zu Artikel 6
(Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches):
Seit dem ARÄG 2000 sind die gesetzlich
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Dienstverhinderung aus anderen
wichtigen Verhinderungsgründen für Angestellte und Arbeiter
inhaltlich gleich. Ein Unterschied zwischen Angestellten und Arbeiter ergibt
sich daraus, dass die Regelung des § 8 Abs. 3 AngG zwingend ist.
§ 1154b Abs. 5
ABGB ist jedoch gemäß § 1154b Abs. 6 ABGB durch
Kollektivvertrag abdingbar. Das bedeutet, dass eine abschließende
Regelung der sonstigen Arbeitsverhinderungsgründe in einem
Kollektivvertrag für Arbeiter die Anwendung der Generalklausel des
§ 1154b Abs. 5 ABGB ausschließt. Im Sinne einer Vereinheitlichung
der Rechte der Arbeiter und der Angestellten soll daher klargestellt werden,
dass auch die Regelung des § 1154b Abs. 5 ABGB zwingend ist.
Nach derzeitigem Recht
regeln die §§ 1159 bis 1159c ABGB die
Kündigungsfristen und –termine in höchst komplexer Weise in
Relation zur Dauer des Dienstverhältnisses, der Art der geschuldeten
Dienste und je nach der Bemessung des Entgelts. Diese Bestimmungen sind zugunsten
des Arbeitnehmers unabdingbar. Für Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung
1859 gelang die Kündigungsregelungen des § 77 GewO 1859 zur
Anwendung; diese Bestimmung ist im Unterschied zu den Kündigungsregeln des
ABGB abdingbar, d.h. die 14-tägige Kündigungsfrist kann auch
zuungunsten des Arbeiters geändert werden.
Im Sinne einer Harmonisierung
und Anpassung der Rechte der Angestellten und Arbeiter sieht der
Initiativantrag vor, dass die bislang für Arbeiter geltenden
Kündigungsbestimmungen des ABGB und der GewO 1859 mit 31. Dezember
2017 außer Kraft treten und mit 1. Jänner 2018 auch für
Arbeiter die bislang für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen
des § 20 AngG Anwendung finden sollen mit der zuvor erläuterten
Maßgabe (Entfall eines zeitlichen Mindestbeschäftigungsausmaßes).
Dem entsprechend werden die bisherigen §§ 1159 bis 1159c
ABGB durch den vorgeschlagenen § 1159 ABGB ersetzt, der inhaltlich dem
§ 20 AngG entspricht. Der vorgeschlagene § 1159 ABGB kann durch
Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nur zum
Vorteil des Arbeiters geändert werden.
Diese Änderungen
sollen mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten und auf Beendigungen
Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden.
Zu Artikel 7
(Änderung des Landarbeitsgesetzes):
Mit den vorgeschlagenen
Änderungen werden im Landarbeitsgesetz die Änderungen zum AngG und
ABGB nachvollzogen.