9898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden
Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:
Art. 1 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Z 1 lautet:
1. Dem § 13e werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(6) § 2b des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
2. In Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 13e Abs. 5“ der Ausdruck „und 6“ eingefügt.
Art. 2 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 1 wird dem § 9 Abs. 5 folgender Satz angefügt:
„Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.“