9899 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Die Promulgationsklausel lautet:

„Der Nationalrat hat beschlossen:“

Artikel 1 Ziffer 2 lautet:

„2. In § 10a Abs. 1 lit. j wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:

                k) höchstens 10 v.H. der gemäß § 10 Abs. 1a aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Mittel sind insbesondere für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß §§ 24 ff Bundesbehindertengesetz (BBG), für Zuwendungen zum Erwerb eines Assistenzhundes gemäß § 39a BBG und zur Finanzierung des Monitoringausschusses gemäß § 13l Abs. 1 BBG sowie für Förderungen an gemeinnützige Wohlfahrtsträger zu verwenden.“

Artikel 2 Ziffer 2 lautet:

„2. § 13 Abs. 1 lautet:

(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.“

Artikel 2 Ziffer 5 lautet:

„5. Dem § 19 Abs. 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 9 Abs. 2 und § 13 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft.“

In Artikel 2 wird nach Ziffer 5 folgende Ziffer 6 eingefügt:

„6. § 20 Ziffer 4 lautet:

           4. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.“

Artikel 3 Ziffer 3 lautet:

„3. § 13c samt Überschrift lautet:

Aufgaben des Behindertenanwalts

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen im Sinne des § 13 BGStG einbringen.

(4) Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

Artikel 3 Ziffer 10 lautet:

„10. Dem § 54 Abs. 19 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

(20) § 8 Abs. 2 Z 4, § 13c samt Überschrift, Abschnitt IIc, § 39a und § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 13 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(21) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Monitoringausschusses können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden.“