9900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.10.2017
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
der
Abgeordneten Josef Muchitsch
und
Kolleginnen und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das
Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Freiwilligengesetzes
Das Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 4, § 27a wird der Wortlaut „Förderverein“ durch den Ausdruck „Förderung“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 1 lautet:
„§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.“
32.
§ 27a samt Überschrift lautet:
„Förderung
§„§ 27a. (1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-,
Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt
zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche
Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung.
Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des
Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen
zu verwenden.
(2) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.
(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.“
43.
§ 31 Z 3 lautet wie folgt:
„3. Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben.“
54.
Dem § 31 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. je
ein/eine Vertreter/in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten
Träger der Inlandsfreiwilligendienste (FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste
(Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“
65.
Im § 46 wird Abs. 4 aufgehoben.
76.
Der bisherige § 46 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichung „(4)“. Als
neuer Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende vonIm
§ 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch
einen Strichpunkt ersetzt undnach „Berufsausbildung“ folgender Wortlaut eingefügt:
„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,“
„oder einem Freiwilligen Dienst nach den
Abschnitten 2, 3 und 4 des Freiwilligengesetzes in der aktuellen Fassung“
2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:
„für volljährige Kinder,
die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
oder eines Freiwilligen Dienstes nach den Abschnitten 2, 3
und 4 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr. §
2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd
begonnen oder fortgesetzt wird,“
2a. Am Ende vom § 6 Abs. 2 lit. b wird folgender Wortlaut eingefügt:
„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder“
2b. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:
„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6
Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd17/2012 idgF
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis ddgemäß
Freiwilligengesetz begonnen oder fortgesetzt wird,
oder“,“
2c. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) §§ 2 Abs. 1 lit. d und e sowie 6 Abs. 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung
Zu Art. 1 Zif. 1:
Aufgrund der
bestehenden Gesetzeslage sind Rettungsdienste als Einsatzbereich eines
Freiwilligen Sozialjahres bis 31. 12. 2017 befristet. Tatsächlich erweist
sich dieses Einsatzfeld im Hinblick auf die Teilnehmer/innenzahl als attraktiv
und stellt einen wesentlichen Mehrwert für das Freiwillige Sozialjahr dar.
Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich
der sozialen Dienste. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen ist es
zweckmäßig die Rettungsdienste als Einsatzbereich dauerhaft zu
verankern.
Die Ausübung von
Hilfstätigkeiten in Krankenanstalten in Rahmen eines Freiwilligen
Sozialjahres wird immer wieder von den Trägern gefordert. Im Rahmen eines
Freiwilligen Sozialjahres stehen vielfältige Lernerfahrungen und
Berufsorientierung mit pädagogischer Betreuung und Begleitung im
Vordergrund. Zudem ist sichergestellt, dass die Teilnehmer/innen am FSJ keine
Leistungen erbringen, welche den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen
vorbehalten sind. Darüber hinaus trägt die Aufnahme dieses
Einsatzbereiches zur Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen bei.
Zu Art. 1 Zif. 2:
Der Verein hat 2016
seine freiwillige Auflösung beschlossen. Die Abwicklung der Förderung
an die anerkannten Träger wird durch das Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz administriert.
Träger eines
Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland müssen aufgrund von Reisekosten,
(Zusatz-)Versicherungen der Teilnehmer/innen, Mobilitätskosten am
Einsatzort, Unterbringungskosten, Impfungen und Prophylaxen sowie Einreise und
Aufenthaltsgenehmigungen mit Mehrkosten rechnen. Um diesen Personen einen
Auslandsfreiwilligendienst zu ermöglichen, sollen Kosten bis zu einer
Höhe von 1.200.000 € durch den Bund getragen werden. Aufgrund
der bisherigen Erfahrung betragen die Durchschnittskosten pro Teilnehmer/in pro
Jahr rd. 9.000 €, wobei der an eine einzelne Person auszubezahlende
Betrag, je nach Einsatzort, zwischen 3.600 € und einem
fünfstelligen Eurobetrag liegen kann. In den letzten Jahren hat sich die
Zahl der Teilnehmer/innen erhöht. Im Jahr 2016 wurden 132 Teilnehmer/innen
in das Ausland entsandt. Tendenz steigend, insbesondere weil in
verstärktem Ausmaß auch Frauen einen Auslandsfreiwilligendienst
absolvieren. Die Kosten in Höhe von 720.000 € trägt das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die
darüber hinausgehenden Mittel sind im Rahmen des BFG und des BFRG der UG
21 (Soziales und Konsumentenschutz) zur Verfügung zu stellen.
Der Gedenkdienst ist
nicht nur eine besondere Form freiwilligen Engagements, sondern auch wichtiges
Element der Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus. Die Gedenkdienste
leisten wichtige Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit rund um
Ursachen und Folgen des Nationalsozialismus
Auslandsdienstleistende
tragen das Bild eines modernen, verantwortungsbewussten und couragierten
Österreich in die Welt. Um diese Aktivitäten nachhaltig zu sichern,
braucht es qualifizierte Träger, die ein hohes Ausbildungs- und
Betreuungsniveau ermöglichen und gewährleisten. Dies soll mit der
Förderung sichergestellt werden.
Teilnehmer/innen eines
Auslandsfreiwilligendienstes, die eine Förderung durch anerkannte
Träger in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, dem BMASK
Tätigkeitsberichte (Zwischenbericht nach Ableistung der Hälfte der
Dienstzeit und Endbericht) nach den Bestimmungen des Förderungsvertrages,
abgeschlossen zwischen dem BMASK und dem Projektträger vorzulegen. Um das
BMEIA bzw. die Österreichischen Vertretungsbehörden in die Lage zu
versetzen, ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland
dem BMASK mitzuteilen, ist es erforderlich, auch eine entsprechende
Verpflichtung der Teilnehmer/innen zur schriftlichen Berichterstattung an das
BMEIA zu normieren.
Zu Art. 1 Zif. 3:
Aufgrund der
Erfahrungen des Österreichischen Freiwilligenrates hat sich eine
Beschränkung als nicht zweckmäßig erwiesen.
Zu Art. 1 Zif 4:
Von den anerkannten
Trägern wurde wiederholt eine Mitgliedschaft im Freiwilligenrat gefordert.
Aufgrund der Bedeutung dieser Sonderformen des freiwilligen Engagements ist ein
Mitwirken im Freiwilligenrat gerechtfertigt.
Zu Art. 1 Zif. 5
und 6:
Aufgrund der Novelle
erfolgen die notwendigen redaktionellen Anpassungen.
Zu Art. 2 Zif. 1
und 2:
Für die Zeiten
zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen
Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes,
eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie für die Zeit zwischen
der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres,
eines Gedenkdienstes oder eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und dem
Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht derzeit kein Anspruch
auf Familienbeihilfe. Diese Maßnahme würde eine Angleichung an den
Präsenz- oder Zivildienst bedeuten und Freiwilligendienste weiter
aufwerten.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher
Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf die
Kompetenztatbestände des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
(Art. 17 B-VG), „Sozialversicherung“ (Art. 10
Abs. 1 Z 11 B-VG) und „Familienlastenausgleich“
(Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG).
Finanzielle
Erläuterungen:
Ein allfälliger
Förderaufwand nach Artikel 1 Ziffer 2 im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) richtet sich nach Verfügbarkeit
der im Rahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden
Mittel und erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014).
I Nr. XX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“