9900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Artikel 1 wird vor der bisherigen Novellierungsanordnung „1.“ folgender Text eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 4, § 27a wird der Wortlaut „Förderverein“ durch den Ausdruck „Förderung“ ersetzt.“

2. In Artikel 1 erhält die bisherige Novellierungsanordnung „1.“ die Ziffernbezeichnung „2.“, die Novellierungsanordnung „2.“ die Ziffernbezeichnung „3.“, die Novellierungsanordnung „3.“ die Ziffernbezeichnung „4.“, die Novellierungsanordnung „4.“ die Ziffernbezeichnung „5.“, die Novellierungsanordnung „5.“ die Ziffernbezeichnung „6.“ und die Novellierungsanordnung „6.“ die Ziffernbezeichnung „7.“.

3. In Artikel 2 werden in der Überschrift das Wort „Familienlastenausgleichsgesetz“ durch das Wort „Familienlastenausgleichsgesetzes“ ersetzt und die Ziffern 1 und 2 durch folgende Ziffern ersetzt:

„1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:

„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,“

2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:

„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,“

2a. Am Ende vom § 6 Abs. 2 lit. b wird folgender Wortlaut eingefügt:

„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder“

2b. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:

„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder“

2c. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) §§ 2 Abs. 1 lit. d und e sowie 6 Abs. 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.““