9901 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.10.2017
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
der
Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde
betreffend Bundesgesetz,
mit dem die Ungleichbehandlung von Frauen in der Berechnung
der Notstandshilfe durch Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes(ALVG),
BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 118/2015,
abgeschafft wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.geändert wird 118/2015,
wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:
1. § Im 6 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.
2. § 34 samt Überschrift entfällt.
3. § 36 Abs. 1 erster Satz entfällt.
§ 334. § 36
Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.“
„(2) 5. § 36 Abs. 3 lautet:
„Bei
der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes
zu beachten:zu
gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht
(§ 7 Abs. 2 und 3).“
2. § 33 Abs. 3 entfällt.
3. § 33 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
„(3)“.
4. § 34 entfällt.
5. § 36 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch
folgenden Satz ersetzt:
„Das
Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt:“
6. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Das
in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch
in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat
nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die
Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat
entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§
29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit
anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.“
6. § 36 Abs. 5 und Abs. 8 entfällt sowie die Abs. 6 und 7 werden als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
7. § 42 Abs. 6 entfällt.
8. Im § 43 entfällt der Ausdruck „und gemäß § 34 in der Pflichtversicherung versicherte Personen“ sowie der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34“.
9. § 79 wird folgender Abs. 161 angefügt:
„(161) § 6 Abs. 2,
§ 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und
Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 7. In § 36 entfallen die Abs. 3., 4., 5. sowie
8. Die Abs. 6. und 7. erhalten die Bezeichnung „(3)“ und
„(4)“.
Begründung:
Der Bericht
der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen
(Berichtszeitraum 2013 – 2014) dokumentiert, dass sich die Regelung zur
Einberechnung von PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe „ganz
besonders negativ auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus“wirkt
(Berichtsseite 18).
Die
Feststellung wird wie folgt erläutert:
Zusätzlich führt die
Berücksichtigung des Einkommens der Partnerin bzw. des Partners dazu, dass
Frauen vielfach nur einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung,
jedoch keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben. 2014 wurden aus diesem Grund
16.339 Anträge auf Notstandshilfe abgelehnt bzw. Notstandshilfezahlungen
eingestellt. 82% der Ablehnungen entfielen auf Frauen. Obwohl im Zeitvergleich
der Anteil der Frauen seit der Jahrtausendwende rückläufig ist, wirkt
sich hier der anhaltende geschlechtsspezifische Einkommensunterschied ganz
besonders negativ auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus (siehe
dazu: Tabelle 1.11).
Tabelle 1.11 Ablehnungen/Einstellungen von
Notstandshilfe mangels Notlage 1993 bis 2014
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Die Abschaffung dieser Ungleichbehandlung auf Grund
des Geschlechts verursacht Kosten von etwa 85 Millionen Euro kosten. Diesen
Kosten stehen primäre Effekte der Anhebung von Einkommen ca. € 23
Mio. sowie Minderausgaben in der Arbeitslosenversicherung und Mehreinnahmen aus
Konjunktureffekten von € 47 Mio. gegenüber, die sich wie folgt
aufschlüsseln:
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Oder anders
formuliert: Tatsächlich kostet es € 15 Mio. pro Jahr, um diese
Erscheinung sehr erheblicher geschlechtsbezogener Benachteiligung von Frauen
ein für alle Mal zu beenden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.I Nr. xxx/2017
treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach
dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018
gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2,
Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 weiter.“
10. § 80 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.“
11. § 81 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.“