9902 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.10.2017
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
der
Abgeordneten Angela Lueger,
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Verbraucherzahlungskontogesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl.
I Nr. 35/2016,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 118/2016,
wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4
folgender Eintrag eingefügt:
„§ „§
4a Entgeltansprüche
unabhängiger Betreiber von Geldautomaten“
2.
Dem § 4 wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt
für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten
mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto
ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der
Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher
im Einzelnen ausgehandelt worden ist.“
3. Nach
§ 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten
§ „§
4a. Der
Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu
befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs. 3
Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für
Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen
Zahlungskarte beansprucht.“
4. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(43)
Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XX/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner
2018 in Kraft.“
In
formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste
Lesung, dem
Konsumentenschutzausschuss
zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
In
jüngster Zeit haben einzelne unabhängige Geldautomatenbetreiber damit
begonnen, Verbrauchern für Bargeldabhebungen von ihrem Zahlungskonto mit
der zu diesem Konto ausgegebenen Bankomatkarte Entgelte in Rechnung zu stellen,
die in der Folge vom kontoführenden Kreditinstitut vom Zahlungskonto des
Verbrauchers abgebucht werden. Das hat zu massiven Beschwerden der betroffenen
Verbraucher geführt.
Außerdem
gehen immer mehr Kreditinstitute dazu über, mit dem Verbraucher im
Zahlungskonto- oder Zahlungskarten-Rahmenvertrag neben dem
Kontoführungsentgelt und einem allfälligen Kartenentgelt auch
Entgelte für einzelne Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte zu
vereinbaren.
Eine
derartige Praxis schränkt den Zugang des Verbrauchers zu Bargeld ein. Der
Verbraucher kann sein auf dem Zahlungskonto befindliches, faktisch
unverzinsliches Buchgeld nicht mehr bei Bedarf jederzeit in Bargeld umwandeln,
ohne dem Zahlungsdienstleister dafür neben dem Kontoführungsentgelt
oder dem Entgelt für die Ausstellung der Bankomatkarte ein gesondertes
zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen. Gleichzeitig ist aber
anzuerkennen, dass Bargeldabhebungen an Geldautomaten Kosten verursachen, die
letztendlich durch die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto zu
zahlenden Entgelte abgedeckt werden müssen.
Um einen
fairen Ausgleich dieser unterschiedlichen Interessen zu gewährleisten,
soll in Zukunft die Vereinbarung von Entgelten für einzelne Geldabhebungen
vom Zahlungskonto des Verbrauchers an Geldautomaten mit einer vom
kontoführenden Kreditinstitut zum Konto ausgegebenen Bankomatkarte nur
mehr dann zulässig sein, wenn
·
dem
Verbraucher als Alternative auch ein Zahlungskonto zu einem Pauschalentgelt
angeboten wird, bei dem mit diesem Entgelt auch alle Bargeldabhebungen
abgegolten sind, und
·
der
Verbraucher frei zwischen – zumindest diesen beiden - Kontotarifen
wählen kann.
Dadurch
können Verbraucher je nachdem, ob sie ihre Bankomatkarte häufig
für Bargeldabhebungen an Geldautomaten verwenden oder nicht, den für
ihre persönlichen Bedürfnisse jeweils passenden Kontotarif
auswählen.
Um den
Verbraucher auch vor Entgelten zu schützen, die unabhängige Betreiber
von Geldautomaten für Abhebungen mit der Bankomatkarte beanspruchen, soll
der kontoführende und kartenausgebende Zahlungsdienstleister verpflichtet
werden, den Verbraucher von der Zahlung solcher Entgelte zu befreien.
Kompetenzgrundlage:
Die
Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art.
10 Abs. 1 Z 5 (Geld- und Bankwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen) und Z 16 B-VG
(Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter).
Besonderer
Teil
Zu § 4 Abs. 2:
Die
Bestimmung betrifft nur Bargeldabhebungen mit der vom kontoführenden
Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Debitkarte
(Bankomatkarte), nicht aber Bargeldabhebungen mit einer Kreditkarte.
§ 4 Abs. 2 soll im Grundsatz
gewährleisten, dass der Verbraucher sein auf dem Zahlungskonto
befindliches Buchgeld bei Bedarf jederzeit in Bargeld umwandeln kann, ohne dem
Zahlungsdienstleister dafür neben dem Kontoführungsentgelt oder dem
Entgelt für die Ausstellung der Bankomatkarte ein gesondertes zusätzliches
Entgelt zahlen zu müssen. Es wäre unangemessen, wenn der Verbraucher
eine zusätzliche Vergütung dafür schuldete, dass er sein eigenes
auf dem Zahlungskonto befindliches, in der Regel unverzinsliches
Sichteinlagenkapital dem Zahlungsdienstleister nicht weiter belässt,
sondern es zurückfordert.
Unberührt
bleibt jedoch in jedem Fall die Möglichkeit, im Rahmenvertrag mit dem
Verbraucher für die Ausstellung der Zahlungskarte ein Entgelt zu
vereinbaren oder die zu erwartenden Kosten der Bargeldabhebungen bei der
Kalkulation des mit dem Verbraucher vereinbarten Entgelts für die
Kontoführung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 2 dient daher auch der
Preistransparenz, indem die
Bestimmung
den Zahlungsdienstleister grundsätzlich dazu zwingt, die Kosten der
Bargeldabhebungen des Verbrauchers bereits bei der Kalkulation des Entgelts
für die Kontoführung und/oder die Ausstellung der Bankomatkarte
pauschal zu berücksichtigen.
Die
Vereinbarung eines gesondertes Entgelts für Bargeldabhebungen soll jedoch
dann wirksam sein, wenn die Vereinbarung mit dem Verbraucher im Sinne des
§ 6 Abs. 2 KSchG im Einzelnen ausgehandelt wird und der Verbraucher daher
bei Abschluss des Rahmenvertrags die Möglichkeit hat, auch einen anderen
Zahlungskontotarif zu wählen, der keine gesonderten Entgelte für
Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte vorsieht, der Verbraucher sich aber
freiwillig für den Tarif mit gesonderten Entgelten entscheidet. Von einem
„im Einzelnen Aushandeln“ kann aber nur dann die Rede sein, wenn
der Verbraucher nicht nur eine scheinbare Wahlmöglichkeit hat, sondern er zwischen
zwei grundsätzlich gleich guten Tarifmodellen wählen kann, bei denen
es vom jeweiligen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abhängt, welches der
beiden Modelle für ihn letztendlich günstiger sein wird.
§ 4
Abs. 2 berührt nicht andere gesetzliche Bestimmungen, welche die
Zulässigkeit der Vereinbarung oder Verrechnung von Entgelten für
Zahlungsdienste betreffen, wie insbesondere § 27 Abs. 2 ZaDiG oder §
6 Abs. 3 KSchG. Diese anderen Bestimmungen bleiben daher neben § 4 Abs. 2
weiterhin uneingeschränkt maßgeblich.
Zu § 4a:
Unabhängige
Geldautomatenbetreiber gemäß § 2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG haben in
letzter Zeit in vielen Mitgliedstaaten insbesondere in dünn besiedelten
Gebieten, aber auch an stark frequentierten Stellen wie Flughäfen oder
touristischen Hotspots an Bedeutung gewonnen (Erwägungsgrund 18 der
Richtlinie (EU) 2015/2366). Auch in Österreich ist ihr Marktanteil
gestiegen. Seit Sommer 2016 machen solche Dienstleister Bargeldabhebungen
teilweise von der Vereinbarung eines Entgelts in der Höhe von derzeit 1,95
Euro abhängig.
Diese
Praxis ist aus der Sicht des Verbraucherschutzes nicht nur aus den Gründen
problematisch, wegen der die Vereinbarung von Behebungsgebühren in einem
Rahmenvertrag gemäß § 4 Abs. 2 nur mehr eingeschränkt
möglich sein soll. Es besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft
Verbraucher, die hauptsächlich auf Geldautomaten unabhängiger
Betreiber angewiesen sind, weil sich in der Nähe ihres Wohnorts keine
anderen Geldautomaten mehr befinden, letztendlich höhere Entgelte für
die Nutzung ihrer Bankomatkarte zahlen müssen.
Mit der dem
kontoführenden und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister in § 4a
auferlegten Verpflichtung, den Verbraucher von allfälligen
Entgeltansprüchen unabhängiger Dienstleister gemäß §
2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG zu befreien, soll daher auch gewährleistet werden,
dass die Kosten des Bargeldbezugs nicht vom Wohnort des Verbrauchers
abhängen. Gleichzeitig hat der unabhängige Dienstleister weiterhin
die Möglichkeit, bei Bedarf Entgelte zu vereinbaren. Damit besteht auch
nicht die Gefahr einer Aufgabe von Bankomatstandorten, die ohne solche Entgelte
nicht kostendeckend aufrechterhalten werden könnten.
§ 4a
hindert den Zahlungsdienstleister selbstverständlich nicht daran, den
Verbraucher für Bargeldabhebungen an Automaten unabhängiger Betreiber
Entgelte zu verrechnen, die im Rahmenvertrag gemäß § 4 Abs. 2
wirksam vereinbart worden sind und die unabhängig davon anfallen, an
welchem Geldautomaten die Abhebung erfolgt.
Zu § 36 Abs. 3:
Die
§§ 4 Abs. 2 und 4a sollen mit 13. Jänner 2018 in Kraft treten.