9916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Entschließungsantrag der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst) (239/A(E)-BR/2017)

Die Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Oktober 2017 einen Entschließungsantrag eingebracht und wie folgt begründet:

„Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst waren Gegenstand von Verhandlungen des BM.I mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten des Öffentlichen Sicherheitswesen und wurden auch (neben anderen Zugeständnissen) für eine Zustimmung zum Projekt „Gemeinsam sicher“ vom BM.I in Aussicht gestellt, aber bis dato nicht umgesetzt - wohl auch, weil dies von SPÖ und ÖVP, aus welchem Grund auch immer, bisher nicht parlamentarisch betrieben wurde.

Folgende Änderungen waren vereinbart:

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von 1 1/2 Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 4,918 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder

2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 23. Oktober 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Herbert.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Werner Herbert.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst) (239/A(E)-BR/2017) mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus den Antrag, der Bundesrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2017 10 23

                                Werner Herbert                                                      Dr. Magnus Brunner, LL.M

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender