9918 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Andreas Schieder, Heinz-Christian Strache, Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 13. Dezember 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Für die Anpassung von Politikerbezügen sind einerseits der sogenannte Pensionsanpassungsfaktor und auf der anderen Seite die Inflationsrate, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem System des § 3 Abs. 2 BezBegrBVG festgestellt wird, maßgeblich. Der jeweils niedrigere Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Politikerbezüge heranzuziehen.

Dies hätte, ohne Gesetzesänderung, zur Folge, dass die Bezüge der Politiker für das Jahr 2018 um 1,5 % (entsprechend der Inflationsrate) angehoben worden wären. Diese Anpassung soll nunmehr für das Kalenderjahr 2018 für jene Bezüge entfallen, die 49 % des Ausgangsbetrages, das sind 4.290,32 Euro monatlich, übersteigen.“

Dieser Beschluss des Nationalrates ist teilweise ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Dezember 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Kern.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrätin Sandra Kern gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Dezember 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2017 12 22

                                    Sandra Kern                                                         Dr. Magnus Brunner, LL.M

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender