9920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2017)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Z 6 (Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) entfällt der Untertatbestand „Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.

2. In Z 9 (Abschnitt A Z 4a bis 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) wird in Z 4a das Wort „Bundesministerium“ durch Bundesministeriums“ ersetzt und entfällt in Z 5 die Wendung  ; Rechtsinformation und E-Recht“.

3. In Z 21 (Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2) lautet Z 26:

       26. Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.

Dazu gehört insbesondere auch:

Allgemeine Digitalisierungsstrategie.

Angelegenheiten des E-Governments.

Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.

Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.

Angelegenheiten der strategischen Ausrichtung der BRZ GmbH im Sinne der Digitalisierungsstrategie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

4. Z 26 (Abschnitt G (neu) Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) lautet:

26. Dem Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich der budgetären Aspekte.“

 

5. Z 34 (jeweils) bis 37 erhalten die Bezeichnungen „34.“ bis „38.“.