9926 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Walter Rauch, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 28. Februar 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Hauptfeststellungsbescheide, welche durch die Finanzbehörden erst nach dem 31. Dezember 2016 zugestellt werden, entfalten ihre sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 23 Abs. 5 BSVG).

Um eine Gleichbehandlung aller betroffenen Betriebe und den Schutz der betroffenen Bauern zu gewährleisten, soll dementsprechend der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn um fünf Quartale auf 1. April 2018 verschoben werden. Der in § 86 Abs. 13 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955 vorgesehene Aufschub bis mindestens 1. Jänner 2017 soll daher durch eine Regelung in den Schlussbestimmungen des BSVG auf das konkrete Datum 1. April 2018 festgelegt werden. Zwecks Klarstellung soll festgehalten werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn von auf der Hauptfeststellung aufsetzenden Fortschreibungen und Nachfeststellungen zeitlich jedenfalls nachgeordnet ist.

In einer Übergangsbestimmung (§363 Abs. 5) ist auch auf Versicherte Bedacht zu nehmen, die während des Jahres 2017 unter Vorlage des neuen Einheitswertbescheides, welcher ein Überschreiten bzw. ein Absinken unter die Versicherungsgrenze zur Folge gehabt hat, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder eine Einbeziehung in dieselbe auf Basis des neuen Einheitswertbescheides und der zum Zeitpunkt der Vorsprache geltenden Rechtslage erwirkt haben. Das Vertrauen dieser Personen auf die jeweils geltende Rechtslage erscheint schützenswert.

Ebenso bedarf es zu § 24d BSVG der Feststellung, dass der Rückerstattungsbetrag ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen pro Betrieb nur einmal gebührt. Gegebenenfalls ist er zu aliquotieren. Klargestellt wird schließlich, dass Betriebe, deren Beitragsgrundlage im Rahmen einer Mehrfachversicherung zumindest eines Betriebsführers/ einer Betriebsführerin reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b), sowie Betriebe, deren Beitragsgrundlage auf Basis einer Beitragsgrundlagenoption ermittelt wird, von einer Rückerstattung ausgeschlossen sind.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. März 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Oberlehner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Günther Novak, Ing. Eduard Köck, Dr. Heidelinde Reiter und Martin Weber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Oberlehner gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 03 13

                               Peter Oberlehner                                                               Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender