9934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. März 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG geändert wird

Die Abgeordneten Peter Wurm, Gabriel Obernosterer, Kolleginnen und Kollegen, haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 28. Februar 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit diesem Gesetzesvorschlag sollen die entsprechenden Bestimmungen des Regierungsprogramms über die Beibehaltung der geltenden „Gastronomieregelung“ und den verstärkten Jugendschutz in diesem Zusammenhang umgesetzt werden.

Zu Z. 1, 2 und 5 (§ 2a und § 14 Abs. 1 Z.7)

Mit dieser Bestimmung wird neben dem bereits bestehenden Verbot des Versandhandels mit Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten nun auch ein Verkaufsverbot an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschaffen und die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung eingefügt. Für die Umsetzung des Verkaufsverbots sollen einige Monate Umstellungszeit bis Ende des Jahres eingeräumt werden (§ 17 Abs. 12, erster Satz).

Zu Z. 3 und 7 (§ 12 Abs. 1 Z. 4 und § 17 Abs. 12)

§ 13a in der am 30. April 2018 geltenden Fassung soll weiterhin in Geltung bleiben. Dies betrifft die sogenannte „Gastronomie-Regelung“ betreffend die Einrichtung von Raucherräumen unter den in § 13a schon bisher vorgesehenen näheren Bedingungen. Dazu ist ein entsprechender Verweis in § 12 Abs. 1 Z.4 zu ergänzen.

§ 13 Abs. 2 in der ab 1. Mai 2018 geltenden Fassung sieht ein generelles Rauchverbot in Hotels und unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Einrichtung eines Nebenraums als Raucherraum vor. Diese Bestimmungen sind aber im Hinblick auf den nunmehr weiter in Geltung stehenden § 13a auf Räume zur Verabreichung von Speisen und Getränken nur anwendbar, soweit von der „Gastronomieregelung“ gemäß § 13a Abs. 2 bis 4 kein Gebrauch gemacht wird. Insofern ist § 13a als lex specialis zu § 13 Abs. 2 zu verstehen.

Zu Z. 4 und 8 (§ 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 15 in Verbindung mit § 13a Abs. 4 Z.3)

Mit diesen Bestimmungen werden in Ergänzung zum Verkaufsverbot gemäß § 2a weitere Gesundheitsschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche vorgesehen:

Rauchverbot soll demnach in Ergänzung zum bereits bestehenden Rauchverbot in Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung auch in Fahrzeugen bestehen, wenn sich darin mindestens eine Person befindet, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Derzeit ist in § 13a Abs. 4 Z.4 gesetzlich vorgesehen, dass die Ausbildung oder Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben, die von der Möglichkeit des § 13a Gebrauch machen, überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgen muss. Darüber hinaus soll nun die zuständige Bundesministerin die über diese Regelung hinaus gehenden erforderlichen Vorschriften erlassen können, wobei auf die jeweils anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen und auf bereits beschäftigte oder in Ausbildung stehende Personen Bedacht genommen werden soll.

Zu Z. 6 und 9 (§§ 14b und 19)

Die Vollziehung betreffend das Rauchverbot in Fahrzeugen, in denen sich eine oder mehrere Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres befinden, soll im Sinne einer effektiven Kontrolle der für Gesundheit zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Bundesminister übertragen werden, in deren Auftrag die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontrollen des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durchführen können.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Renate Anderl, David Stögmüller, Ferdinand Tiefnig, Gerd Krusche und Mag. Daniela Gruber-Pruner.

Die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Kolleginnen und Kollegen stellten gemäß § 33 Abs. 1 GO-BR einen Antrag auf Einholung von schriftlichen Äußerungen der Landesregierungen und der Landtage.

Weiters stellte die Bundesrätin Mag. Daniela Gruber-Pruner einen Vertagungsantrag.

Der Antrag auf Einholung von schriftlichen Äußerungen gemäß § 33 Abs. 1 GO-BR wurde abgelehnt.

Der Vertagungsantrag wurde ebenfalls abgelehnt.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 04 03

                               Ferdinand Tiefnig                                                                    Rosa Ecker

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende