9951 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

Der dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Selbständige Antrag gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates war – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zur Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes:

Das Bildungsinvestitionsgesetz regelt die Bereitstellung von Zweckzuschüssen und Förderungen für Infrastrukturmaßnahmen und Personal an ganztägigen Schulformen.

Da für das Jahr 2018 Mittel aus der Art. 15a-Vereinbarung über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013 idF der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014 bereitstehen und deshalb eine Überschneidung mit dem Wirkungsbereich des Bildungsinvestitionsgesetzes vorliegt, soll der zeitliche Bereich, innerhalb dessen vom Bund Mittel für Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verfügung stehen, ausgeweitet werden. Dadurch soll weiters sichergestellt werden, dass Mittel (in unverminderter Höhe) von den Schulerhaltern und den Trägern der in Betracht kommenden Privatschulen auch tatsächlich in Anspruch genommen („abgeholt“) werden können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) verwiesen.

Durch die zeitliche Verschiebung der Mittelbereitstellung wird zudem die Ungleichbehandlung verschränkter und getrennter Formen ganztägiger Schulen beseitigt, die dadurch entstanden wäre, dass die verschränkte Form im Jahr 2017/18 eine begünstigtere Behandlung erfahren hätte. Diese begünstigte Behandlung der verschränkten Form erschiene vor allem im Lichte der Bedarfssituation seitens der Erziehungsberechtigten und unter Bedachtnahme auf die tatsächlich seitens der Schulerhalter getätigten Investitionen als nicht gerechtfertigt.

Um einen die gesamte Sekundarstufe I umfassenden Ausbau ganztägiger Schulformen sicherzustellen, sollen Förderungen aufgrund des Bildungsinvestitionsgesetzes auch für alle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und mit Öffentlichkeitsrecht ermöglicht werden. Unberührt bleibt die Förderung auch privater Polytechnischer Schulen, die der Sekundarstufe II zuzuordnen sind.

Zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes:

Im Sinne einer Klarstellung des geltenden § 10a Abs. 1 iVm Abs. 2 im Hinblick auf den Handel und „Erwerb von Anteilen“ an einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) soll mit Abs. 1a auslegend unterstrichen werden, dass zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften und zur Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung grundsätzlich auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an GBV beispielsweise im Weg über den Handel von Anteilen an „Beteiligungsgesellschaften“, die ihrerseits Anteile an GBV halten – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

Von einem „überwiegenden Geschäftszweck“ iSd Norm ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beteiligung an einer oder mehreren GBV über 50% des Vermögens einer zwischengeschalteten Gesellschaft ausmacht.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. April 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 25. April 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 04 25

                                Ing. Eduard Köck                                                                Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender