9980 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

Zu Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates (Änderung des Chemikalien-gesetzes 1996)

Quecksilber ist ein toxisches Schwermetall, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen, die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Da Quecksilberverunreinigungen grenzüberschreitend auftreten, stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der EU von außerhalb der Union. Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundene Exposition entstehen durch anthropogene Tätigkeiten, beispielsweise durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten und industriellen Prozessen, kleingewerblichen Goldbergbau, die Kohleverbrennung und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen. Im Februar 2009 wurde daher vom Verwaltungsrat des Programmes der Vereinten Nationen zum Schutz der Umwelt, UNEP mit Entscheidung 25/5 die Ausarbeitung eines multilateralen Instruments zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beschlossen. Im Oktober 2013 wurde das Minamata Übereinkommen über Quecksilber schließlich in Japan feierlich verabschiedet. Das Übereinkommen trat am 16. August 2017 in Kraft. Am 10. September 2017 trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 31 Abs. 2 für Österreich in Kraft. Im Jänner 2018 lagen 85 Ratifikationen vor.

Mit der neuen Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) hat die EU alle erforderlichen Gesetzgebungs-maßnahmen ergriffen und am 18. Mai 2017 ratifiziert. Die EU-QuecksilberV setzt das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber um.

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996) ist daher zur Durchführung und Vollziehung der EU-QuecksilberV anzupassen, da es derzeit noch auf die alte Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 abstellt. Die Behörde und die Mitwirkung anderer Behörden werden ebenso festgelegt. Ebenso werden die Strafbestimmungen an die Anforderungen der neuen EU-QuecksilberV angepasst.

Zu Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates (Änderung des Wasserrechts-gesetzes 1959)

In einem zweiten Artikel wird das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 geändert, um den Regelungsbereich der Amalgamabscheider in der Dentalmedizin abzudecken.

Zu Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates (Änderung des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002)

Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002 werden die Begleitbestimmungen zur EU-QuecksilberV etabliert.


 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Juni 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Peter Raggl und Günther Novak.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 26. Juni 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 06 26

            Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller                                             Günther Novak

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender