9997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

A. In Art. 1 Z 1 und 15 sowie in Art. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „nahe Angehörige im Sinne des § 284c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 1811/946 (ABGB),“ durch die Wortfolge „nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht),“ ersetzt.

B. Art. 1 Z 4 lautet:

„4. § 4b Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

(5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.““

C. In Art. 1 Z 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

D. In Art. 1 Z 8 lautet § 7 Abs. 6:

„(6) Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.“

E. Nach Art. I Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

„10a. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Abs. 1 Z 1 oder durch Zeitausgleich nach Abs. 1 Z 2 erfolgt. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.““

F. In Art. I Z 12 lautet der letzte Satz des § 18 Abs. 2:

„Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.“

G. Art. 1 Z 13 entfällt.

H. In Art. 1 Z 15 wird in § 19b Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „Entscheidungsbefugnisse“ durch den Ausdruck „Entscheidungsbefugnis“ ersetzt.

I. Nach Art. 1 Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:

„20a. Dem § 32c wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 nicht berührt.““

J. In Art. 1 Z 21 lautet § 34 Abs. 37:

„(37) § 1 Abs. 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 7, § 4b Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2a, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 19b Abs. 3 Z 3 und 5, § 20a Abs. 2, § 26 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1 sowie § 32c Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfallen auch § 7 Abs. 2, 4 und 4a sowie § 20b Abs. 6.“

K. In Art. 2 Z 3 lautet § 12b Abs. 3:

„(3) In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Abs. 1 und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.“

L. In Art. 2 erhält die zweite Novellierungsanordnung „3.“ die Bezeichnung „4.“ und die bisherige Novellierungsanordnung „4.“ die Bezeichnung „5.“.

M. Im nunmehrigen Art. 2 Z 5 wird in § 33a Abs. 27 das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 5a und 5b“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3 und 5“ und das Datum „1. Jänner 2019“ durch das Datum „1. September 2018“ ersetzt.

N. Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“.

b) Vor der Z 1a wird folgende Z 1 eingefügt:

»1. In der Überschrift zu § 42b entfällt der Ausdruck „-Tool“.«

c) Im § 42b Abs. 1 in der Fassung der Z 1a entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool)“ und wird im zweiten Satz das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

d) Nach der Z 1a werden folgende Z 1b und 1c eingefügt:

»1b. Im § 42b Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

1c. Im § 42b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool“ durch den Ausdruck „die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse“ ersetzt.«

e) Im § 715 in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „§ 42b Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 42b Abs. 1 bis 4“ und das Datum „1. Jänner 2019“ durch das Datum „1. September 2018“ ersetzt.