10002 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst insbesondere die folgenden Neuerungen:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 5 zur Umsetzung einer „Wegzugsbesteuerung“ für Körperschaften. Die erst vor kurzem mit dem AbgÄG 2015 geänderte Entstrickungsbesteuerung im EStG 1988 entspricht in weiten Teilen ohnedies den Vorgaben der Richtlinie. Vor diesem Hintergrund sollen hinsichtlich der Entstrickungsbesteuerung im betrieblichen Bereich lediglich der Ratenzahlungszeitraum (Verkürzung von sieben auf fünf Jahre) sowie die Fälligstellungstatbestände an die Richtlinie angepasst werden.

In einer alternden Gesellschaft ist die Entscheidung für Kinder und deren Erziehung eine zunehmend wichtige Leistung, die für die Gesellschaft erbracht wird. Gerade jene Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig berufstätig sind, sind durch die derzeitige Besteuerung im Vergleich zu Kinderlosen besonders stark belastet. Entgegen der bisherigen Förderungslogik soll nicht eine neue staatliche Geldleistung ausgezahlt werden, sondern eine substanzielle Steuerentlastung erfolgen.

Daher soll, wie im Regierungsprogramm festgelegt, für jedes Kind ein Absetzbetrag (Familienbonus Plus) zustehen, und zwar bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von 1 500 Euro jährlich, für volljährige Kinder in Höhe von 500 Euro jährlich.

Das österreichische Einkommensteuersystem ist vom Grundsatz der Leistungsfähigkeit geprägt. Das subjektive Nettoprinzip verlangt die Berücksichtigung zwangsläufiger privater Ausgaben, weil diese die steuerliche Leistungsfähigkeit vermindern; der Familienbonus Plus dient der Berücksichtigung dieses Prinzips, weil er dem Umstand Rechnung trägt, dass erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben, weniger leistungsfähig sind als Kinderlose mit gleichem Einkommen.

Dabei stellt der Familienbonus Plus weder einen Beitrag des Staates zum Unterhalt der Kinder dar, noch deckt er die Kinderlasten ab, die von den Eltern weiterhin zur Gänze übernommen werden. Der Steuerabzug bewirkt aber, dass sie diese Lasten zukünftig aus ihrem unversteuerten Einkommen leisten können und nicht eine darauf lastende Steuer dazu verdienen müssen. Der Beitrag des Staates zum Unterhalt bzw. zu den Lebenshaltungskosten der Kinder erfolgt über die Familienbeihilfe und Sachleistungen.

Bis zum 18. Lebensjahr sind Familien in der Regel mit Kosten für die erste Ausbildung ihrer Kinder konfrontiert. Daher soll eine substantielle Steuerentlastung für Kinder bis 18 Jahre erfolgen. Um darüber hinaus insbesondere jene Eltern auch noch zu entlasten, die ihren Kindern eine weiterführende Ausbildung ermöglichen, soll ein Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro für Kinder ab 18 Jahre zustehen.

Der Familienbonus Plus ist im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu beantragen. Damit für Arbeitnehmer die Entlastungswirkung möglichst umfassend bereits während des laufenden Jahres eintritt, soll der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können. Dies soll erstmalig für das Kalenderjahr 2019 möglich sein; die Geltendmachung im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung soll ebenfalls erstmalig für das Kalenderjahr 2019 möglich sein.

Um auch geringverdienende Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern nachhaltig zu entlasten, soll eine Steuererstattung (Kindermehrbetrag) eingeführt werden, die bewirkt, dass diese Personengruppe jedenfalls in Höhe von 250 Euro pro Kind entlastet wird.

Es soll zudem eine Abzugsteuer gemäß § 107 EStG 1988 bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) sieht in den Artikeln 7 und 8 die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische beherrschte Körperschaften vor. Diese Vorschriften sollen in der neu geschaffenen Regelung des § 10a KStG 1988 umgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der ATAD soll derart erfolgen, dass noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für „schädliche“ Einkünftekategorien). Gleichzeitig soll auch der derzeit für niedrigbesteuerte ausländische Körperschaften mit passivem Unternehmensschwerpunkt im Zeitpunkt der Ausschüttung zur Anwendung kommende Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 4 KStG 1988 modifiziert in die neue Regelung des § 10a KStG 1988 überführt werden, sodass die Vorschriften für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften in einer Bestimmung vereint werden. Im Sinne einer möglichst einfachen Ausgestaltung des Körperschaftsteuerrechtes und einer „Rechtsbereinigung“ soll der bisher in § 10 Abs. 5 KStG 1988 für Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß von bis zu 10%) vorgesehene Methodenwechsel künftig entfallen. Um die Wirkungen des Methodenwechsels jedoch für den Kernbereich der Portfoliobeteiligungen auch weiterhin aufrechtzuerhalten und die Auswirkungen des Entfalls von § 10 Abs. 5 KStG 1988 abzufedern, soll der künftig in § 10a Abs. 7 KStG 1988 geregelte Methodenwechsel auch Beteiligungen von mindestens 5% erfassen. Mit der Änderung in § 10 KStG 1988 und der Einführung des § 10a KStG 1988 gehen auch Änderungen in den §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 einher. Die Vorgehensweise bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Anwendung des Methodenwechsels sollen im Detail in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher geregelt werden.

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c KStG 1988 soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.

Die Abzugsteuer gemäß § 107 EStG 1988 bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten soll auch im Bereich der Körperschaften Anwendung finden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Juli 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 07 10

                                Ing. Eduard Köck                                                                Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender