10009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014, (Amtshilfeübereinkommen) ist für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien in einvernehmlich festgelegten Fällen automatisch Informationen austauschen können. Im Rahmen der Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Austausch von Informationen in Steuersachen (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen gemäß dem entwickelten Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) mit anderen Signatarstaaten auf reziproker Basis durchzuführen. Der automatische Informationsaustausch findet gemäß Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens basierend auf der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information – MCAA-CRS), BGBl. III Nr. 182/2017, statt. Diese wurde von Österreich am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Mit dem Bundesgesetz über den Gemeinsamen Meldestandard (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG), BGBl I Nr. 116/2015 idF Nr. 117/2016, wurde die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten präzisiert.

Die dem gegenständlichen Beschluss zugrunde liegende Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten hat gesetzändernden bzw. gesetzergänzenden Inhalt und nicht politischen Charakter.

Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

 

 

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Juli 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2018 07 10

                                  Robert Seeber                                                                   Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender