10015 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerald Loacker und Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. April 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 17. Mai 2017 hat der Nationalrat einstimmig das Heimopferrentengesetz (HOG) beschlossen. Opfer von Misshandlungen in Heimen und Pflegefamilien können daher, bei Zutreffen der Voraussetzungen, seit 1. Juli 2017 eine monatliche Rente iHv. € 300 beziehen. Bezugsberechtigt sind Personen, die eine Entschädigung als Missbrauchsopfer erhalten haben und eine Pension beziehen bzw. das Pensionsalter erreicht haben sowie jene, die eine Dauerleistung aus der Mindestsicherung aufgrund der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit beziehen.

Zu Abs. 1 und 4: Seit Beschluss des Heimopferrentengesetzes im Mai 2017 wurde eine Vielzahl an Fällen vor allem auch bei der Rentenkommission der Volksanwaltschaft bekannt, in welchen Opfern systematischer Misshandlungen in Kranken- und Heilanstalten, aber auch in Kinderheimen, die von privaten Trägern, Städten oder Gemeindeverbänden geführt wurden, aufgrund des Gesetzeswortlautes eine Heimopferrente abgelehnt wurde. Die Volksanwaltschaft hat hier als Beispiele etwa SOS-Kinderdorf, Kinderdorf Vorarlberg, städtische Kinderheime der Stadt Innsbruck oder das Kinderheim der Volkshilfe in Pitten genannt.

Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden soll diese Lücke mit diesem Antrag rückwirkend geschlossen und auch diesen Personen in Zukunft eine monatliche Rentenleistung in selber Höhe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren.

Hinsichtlich der Krankenanstalten sollen insbesondere vorsätzliche Straftaten außerhalb des unmittelbaren Behandlungszusammenhanges entschädigungsfähig sein, aber auch schwerwiegende Falschbehandlungen wie die sogenannte „Malariatherapie“, die schon damals eindeutig nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprachen.

Zu Abs. 2:

Betroffene, die (noch) keine pauschalierte Entschädigung vom Heimträger erhalten haben, können die Heimopferrente nur beziehen, wenn sie aus einem besonderen Grund kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen auf eine solche Entschädigung stellen konnten. Die Rentenkommission muss daher prüfen, ob ein besonderer Grund vorliegt. Alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die noch die Möglichkeit auf eine pauschalierte Entschädigung haben, werden an die zuständigen Stellen verwiesen. Viele Betroffene haben aber Hemmungen, sich an jene Heimträger zu wenden, unter deren Obhut sie Gewalt erlebt haben.

Die Volksanwaltschaft fordert daher, das Erfordernis des „besonderen Grundes“ aus dem HOG zu streichen. Auch dieser Forderung wird nunmehr im Abs. 2 entsprochen. Die Betroffenen sollen die uneingeschränkte Möglichkeit haben, ihren Fall von der Rentenkommission prüfen zu lassen.

Zu Abs. 3: Ebenso sollen Personen, denen anstelle einer Invaliditätspension eine vergleichbare Dauergeldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührt, mit BezieherInnen einer befristeten Invaliditätspension gleichgestellt und in den anspruchsberechtigten Personenkreis aufgenommen werden.

Zu Abs. 5: Personen, die noch im Erwerbsleben stehen und die keine pauschalierte Entschädigung vom Heimträger mehr erhalten können, müssen bis zum Pensionsantritt warten, um erstmals über ihre Erlebnisse zu sprechen. Es soll daher für diese Betroffenen die Möglichkeit eines früheren Feststellungsbescheides geschaffen werden.“

Durch eine Änderung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates wird der Kreis jener Personen, die Anspruch auf eine Zusatzrente nach dem Heimopferrentengesetz haben, ausgeweitet. Damit sind künftig auch Personen, die als Kinder oder Jugendliche in Krankenanstalten, Psychiatrieeinrichtungen, in städtischen Kinderheimen oder Einrichtungen privater Träger schwer misshandelt bzw. missbraucht wurden, vom Gesetz erfasst. Gleichzeitig werden einige weitere Verbesserungen vorgenommen.

Eine Änderung im Plenum des Nationalrates stellt weiters auch klar, dass bei Bezug eines Rehabilitationsgeldes im HOG der entsprechende Pensionsversicherungsträger zuständig ist, der die Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld vornimmt.

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Rosa Ecker, MBA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Rosa Ecker, MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Juli 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2018 07 10

                               Rosa Ecker, MBA                                                                 Reinhard Todt

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender