10031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 30.10.2018

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1              Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

2              Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

3              Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40a.

Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 42:

„§ 42.

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 78b folgender Eintrag eingefügt:

„§ 78c.

Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz“

4. Im § 37 Abs. 3 wird im Einleitungsteil nach dem Ausdruck „IPPC-Behandlungsanlagen“ „oder Seveso-Betriebe“ eingefügt.

5. Im § 37 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „ ,die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.

6. Dem § 37 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.“

7. Im § 40 wird in Abs. 1b zweiter Satz nach dem Wort „Form“ die Wortfolge „auf der Internetseite der Behörde“ eingefügt; dem Abs. 1b werden folgende Sätze angefügt: „Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntmachung im Internet ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf Anträge und Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung bei Seveso-Betrieben anzuwenden.“

8. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen

§ 40a. (1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sind

           1. Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie

           2. das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz

auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.“

9. Der Überschrift des § 42 wird folgende Wortfolge angefügt:

„und nachträgliches Überprüfungsrecht“

10. § 42 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,“

11. Im § 42 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“

12. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.“

13. Nach § 78b wird folgender § 78c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz

§ 78c. (1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterzogen wurden und die

           1. innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2018 in Rechtskraft erwachsen sind, oder

           2. die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,

ist § 40a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Abs. 1, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.“

14. Dem § 91 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 3 bis 5, § 40 Abs. 1b, § 40a samt Überschrift, die Überschrift des § 42, § 42 Abs. 1, 1a und 3, und § 78c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 9a Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Entwurf des Programms ist längstens“ durch die Wortfolge „Ein Entwurf des Programms sowie die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen sind längstens“ ersetzt.

2. Nach dem Art. I § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des Programms gemäß Abs. 8 können natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Programms in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der in Abs. 1 normierten Grenzwerte sicherzustellen, stellen. Über diesen Antrag hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.“

3. Art. I § 9a Abs. 6 lautet:

„(6) Das Programm ist alle drei Jahre nach seiner Kundmachung insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Evaluierungsbericht sowie gegebenenfalls der Entwurf des überarbeiteten Programms und die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen und, sofern der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, auch der Entwurf für diese Verordnung, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des überarbeiteten Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antrag innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des überarbeiteten Programms zu erfolgen hat. Das überarbeitete Programm ist spätestens 18 Monate nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes kundzumachen.“

4. In Art. I § 9a Abs. 7 wird vor dem Punkt die Wortfolge „und zu evaluieren sowie die Bescheide gemäß Abs. 1a und 11 zu erlassen“ eingefügt.

5. Art. I § 9a Abs. 9 entfällt.

6. Dem Art. I § 9a werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:

„(11) Natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung können beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 oder, soweit ein Programm bereits erstellt wurde, einen Antrag auf dessen Überarbeitung gemäß Abs. 6 oder auf Anordnung von im Programm grundgelegten Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 6 für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms hat der Landeshauptmann unverzüglich mit dessen Erstellung oder Überarbeitung zu beginnen. Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt sind mit Verordnung gemäß § 10 anzuordnen oder der Landeshauptmann hat mittels Bescheid festzustellen, dass die beantragten Maßnahmen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in § 9b normierten Grundsätze zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1), nicht erforderlich sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms gemäß Abs. 1 oder 6 hat der Landeshauptmann einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.

(12) Natürlichen Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 1a oder 11 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(13) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1a oder 11 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 12 haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer aufgrund der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung eines Programms vorliegen oder weshalb die im Programm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die ehestmögliche Einhaltung der in Abs. 1 normierten Grenzwerte sicherzustellen.“

7. In Art. I § 14 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

8. Nach dem Art. I § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht anzuwenden auf

1. Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind,

2. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird.“

9. In Art. I § 30 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz; im letzten Satz wird die Wortfolge „in Höhe von 90 Euro“ durch die Wortfolge „in Höhe von bis zu 90 Euro“ ersetzt.

10. Dem Art. VII wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Art. I § 9a Abs. 1, 1a, 6, 7, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2 und 2a sowie § 30 Abs. 1 in der Fassung des xxxx, BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I § 9a Abs. 9 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:

 1. In § 21 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

2. Dem § 102 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.“

3. § 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.“

4. Dem § 102 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.“

5. In § 104 Abs. 1 erhalten die lit. b bis i die Bezeichnungen „c)“ bis „j)“; nach der lit. a wird folgende lit. b eingefügt:

              „b) ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Abs. 5 zu erwarten sind;“

6. Dem § 104 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Vorhaben mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand ist gegeben, wenn durch das Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind, die den Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder der §§ 30a ff und § 104a WRG 1959, den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und

           1. bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers (§ 30a) signifikant stärkere Störungen aufweisen oder

           2. zu einer in ihrer Intensität vergleichbaren Störung des chemischen Zielzustands eines Wasserkörpers oder des mengenmäßigen Zielzustandes eines Grundwasserkörpers führen.“

7. In § 107 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen.“

8. Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bewilligungsbescheide betreffend wasserrechtliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß § 104a sind auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Umweltorganisation (§ 102 Abs. 5) als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform ist nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung Zugang zu den im Verwaltungsverfahren vorliegenden relevanten Informationen betreffend die Einhaltung der Umweltziele zu gewähren.“

9. Dem § 145 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu laufen. Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 in Rechtskraft erwachsen sind und in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Sofern solche Bescheide nicht in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können sie innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt in diesem Fall vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.“

9a. Dem § 145 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.“