10037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)

Schwerpunkt des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005, bzw. ratifiziert von der Europäischen Union am 17.02.2005 mit Beschluss 2005/370/EG über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft, im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC), sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten. Um der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz (effet utile) des europäischen Umweltrechts im Anwendungsbereich des Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie für Abfallbehandlungsanlagen nachzukommen und so einen effektiven Schutz des EU Umweltrechts zu sichern, wird für Umweltorganisationen die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens des § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorgesehen. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen wird daher eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG 2002 unterliegen, eingeräumt.

Aufgrund des sich aus der Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich ergebenden Vertrauens auf den Bestand des durch eine Genehmigung bzw. Bewilligung erteilten Rechts soll die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werden. Auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation kann allerdings die aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht zuerkannt werden. Damit kann den konkreten Verhältnissen einzelfallbezogen Rechnung getragen werden.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
6. November 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Ferdinand Tiefnig.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 11 06

                                Ing. Eduard Köck                                                                 Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender