10042 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das System des österreichischen Familienlastenausgleiches grundsätzlich als horizontaler Lastenausgleich konzipiert ist, das heißt als Ausgleich zwischen unterhaltspflichtigen Eltern und Personen ohne Unterhaltspflichten. Es sollen dabei jene Unterhaltskosten ausgeglichen werden, die durch die Versorgung und Betreuung von Kindern verursacht werden.

Für Eltern von Kindern, die an einer erheblichen Behinderung leiden, besteht im Regelfall ein erhöhter finanzieller Mehraufwand. Die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 berücksichtigen diese anfallenden behinderungsbedingten erhöhten Unterhaltslasten und auch die besondere Lebenssituation durch verschiedene Bestimmungen:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 besteht für Kinder, die an einer erheblichen Behinderung leiden, ein Anspruch auf einen Erhöhungszuschlag zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe, der derzeit 155,9 € monatlich beträgt.

Für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.

§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 ordnet eine fiktive Haushaltszugehörigkeit für jene Kinder mit Behinderung an, die wegen eines Leidens oder eines Gebrechens sich nicht nur vorübergehend in einer Anstaltspflege befinden. Sofern die Eltern eines erheblich behinderten Kindes einen Unterhaltskostenbeitrag zumindest in der Höhe der erhöhten Familienbeihilfe leisten, steht ihnen gemäß dieser Bestimmung ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu, auch wenn das behinderte Kind nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt.

Unabhängig davon, ob ein Kind an einer Behinderung leidet oder nicht, wird mit der Gewährung der Familienbeihilfe das familienpolitische Ziel verfolgt Eltern, die für ihre Kinder Unterhalt leisten, zu entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern.

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. November 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner und David Stögmüller.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA gewählt.


Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 11 06

                Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA                                               Ferdinand Tiefnig

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender