10050 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz - STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. September 2018 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, soll den derzeit stark fragmentierten Markt der Verbriefungen harmonisieren. Ziel dieser Verordnung ist einerseits die Schaffung eines Qualitätslabels für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen), damit diese Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden können, und andererseits die Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Die derzeit uneinheitlichen Bestimmungen des Verbriefungsrechts über Begriffsbestimmungen, Offenlegung und Sorgfaltsprüfung werden harmonisiert, damit es zu keinen uneinheitlichen Wettbewerbsvoraussetzungen und zur Regulierungsarbitrage kommt;

-       Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für STS-Verbriefungen;

-       Einführung von zwei unterschiedlichen Arten von STS-Anforderungen: Anforderungen für langfristige Verbriefungen und Anforderungen für kurzfristige Verbriefungen (ABCP);

-       Schaffung verhältnismäßiger Sorgfaltspflichten für institutionelle Investoren, um das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt zu stärken (Due-Diligence-Anforderungen);

-       Ein Risikoselbstbehalt soll dadurch sichergestellt werden, indem Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber in einem signifikantem Umfang an den der Verbriefung zugrundeliegenden Risikopositionen beteiligt sind;

-       Schaffung eines umfassenden Systems, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen bietet (Verbriefungsregister).

 

Mit dem STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2017/2402 wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Aufsichts- und Verfahrensvorschriften vorgesehen werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
6. November 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 11 06

                                 Marianne Hackl                                                                 Ewald Lindinger

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender