10053 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

»5. Nach § 717a wird folgender § 717b samt Überschrift angefügt:

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

§ 717b. Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgeführt werden, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht. Insbesondere haben die Versicherungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.“«

Art. 9 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

Im § 41 Abs. 5 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „§ 718“ jeweils durch den Ausdruck „§ 717a“ ersetzt.

Art. 10 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 718“ jeweils durch den Ausdruck „§ 717a“ ersetzt.

Art. 11 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 37 Abs. 5 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „§ 718“ jeweils durch den Ausdruck „§ 717a“ ersetzt.