10077 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 15.12.2018

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 65b folgender Eintrag zu § 65c eingefügt:

            „§ 65c    Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation“

1a. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

2. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

§ 65c. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.

(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.

(3) Mit Gestaltungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.“

3. § 78 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

4. § 84 Abs. 3 lit e) lautet:

              „e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

 

bei bis zu

25 Wahlberechtigten

1

von

26 bis zu 200 Wahlberechtigten

2

von

201 bis zu 400 Wahlberechtigten

3

von

401 bis zu 500 Wahlberechtigten

4

von

501 bis zu 600 Wahlberechtigten

5

von

601 bis zu 700 Wahlberechtigten

6

über

700 Wahlberechtigten

7“

5. § 86 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

6. § 87 Abs. 4 entfällt, und die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

7. In § 89 Abs. 1 dritter Satz wird die Zahl „36.“ durch die Zahl „43.“ ersetzt.

8. Nach § 89 Abs. 6 wird der folgende Abs. 7 eingefügt, und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“:

„(7) Kommt für zwei gültige Wahlvorschläge die Vergabe ein und desselben Listenplatzes in Betracht, der sich aus der von der bei der Bundeskammer eingerichteten Hauptwahlkommission verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 ergibt, so ist bei der Entscheidung über die Zuweisung dieses Listenplatzes insbesondere auf das Naheverhältnis der hinter dem jeweiligen Wahlvorschlag stehenden Wählergruppe (wie finanzielle, organisatorische oder vereinsrechtliche Beziehungen) zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abzustellen, deren zuletzt erreichte Mandatszahl ausschlaggebend für die Zuweisung des strittigen Listenplatzes an sie bei der Fassung des Reihungsbeschlusses war.“

9. § 90 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Wahlbehörde ist zulässig. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.“

10. § 93 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.“

11. § 96 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.“

12. Im § 96 Abs. 5 entfallen die Worte „oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle“.

13. § 150 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“