10093 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2018 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wird die Doppelbesteuerung derzeit nach den Bestimmungen des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. III Nr. 135/2010, vermieden. Das Abkommen ist jedoch trotz mehrfacher Revisionen veraltet und entspricht nicht mehr den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zum Vereinigten Königreich erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Es soll damit der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen – auch in Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der EU – gestärkt werden. Im Rahmen des neuen Abkommens ist nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung zu tragen.

2011 wurden Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen, welches an die Stelle des am 30. April 1969 unterzeichneten Abkommens treten soll. Die Verhandlungen wurden in der zweiten Jahreshälfte 2017 mit der einvernehmlichen Erstellung des dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Abkommens abgeschlossen. Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, das heißt soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Peter Samt.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2018 12 18

                                Ing. Eduard Köck                                                                Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender