10112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden

Zu Artikel 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, ist es zu einigen Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern gekommen. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung wurden Angelegenheiten, die bisher in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, zusammengefasst und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übertragen. Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird diesem Zuständigkeitswechsel im E‑Government-Gesetz Rechnung getragen und die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Den Änderungen kommt in diesem Zusammenhang in der Regel lediglich klarstellender Charakter zu oder es werden neue Einvernehmens-Regelungen eingeführt.

Zu Artikel 6 bis 8 (Änderung des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes):

In Zukunft soll die Zustellung von Behördenschreiben hauptsächlich auf elektronischem Wege erfolgen. Dadurch können Einsparungspotenziale für Behörden (z. B. Portokosten, Papier, Druck) und für die Empfängerinnen und Empfänger lukriert werden (z. B. Zeitersparnis). Mit BGBl. I Nr. 40/2017 wurde ein Anzeigemodul im Zustellgesetz eingeführt, um aus den unterschiedlichen Zustellsystemen sowohl auf Basis des Zustellgesetzes (elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde) als auch fachspezifischen Systemen anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gemäß GOG, FinanzOnline gemäß BAO) Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke zu ermöglichen. In konsequenter Fortführung dieses Schritts soll nun auch die Versenderseite vereinfacht werden und die vollständige Erreichbarkeit der Empfänger sichergestellt werden. Nur dadurch kann das gesamte Einsparungspotential elektronischer Zustellungen erreicht werden. Es soll daher mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates ein systemübergreifendes Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt werden, um alle potentiellen Empfänger erreichen zu können. Dies soll auch den Versendern die Möglichkeit der Auswahl des elektronischen Zustellsystems geben und nicht wie bisher an jenes System binden, bei dem der Nutzer (Empfänger) angemeldet war. Schließlich soll dies in der elektronischen Zustelllandschaft im Sinne einer einheitlichen Gesamtarchitektur zu einer weiteren Harmonisierung der Zustellzeitpunkte genutzt werden. Weiters werden für die Anwendbarkeit der elektronischen Zustellung die erforderlichen Anpassungen in der BAO bzw. dem Bundesfinanzgerichtsgesetz vorgenommen.

Zu Artikel 9 bis 11 (Änderung des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandgesetzes 2013):

Im Rahmen der vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geplanten zentralen Bürger- und Unternehmensplattform „oesterreich.gv.at“ soll Bürgern auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres ermöglicht werden, weitere Behördengänge künftig unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf elektronischem Wege zu erledigen. „Oesterreich.gv.at“ stellt einen digitalen Kontaktpunkt zu den unterschiedlichsten Behörden dar und bietet einen einheitlichen Zugang zu den digitalen Angeboten der öffentlichen Verwaltung. Dabei sollen Verwaltungsverfahren als auch Informationsangebote einheitlich, gesammelt auf oesterreich.gv.at online zugänglich gemacht werden. Erklärtes Ziel dieses Vorhabens ist es, den Verwaltungsaufwand sowohl für Bürger als auch für Behörden durch die vermehrte Erledigung von Behördengängen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte zu reduzieren. Im Zuge dieses Vorhabens soll ermöglicht werden, dass Bürger die An- und Ummeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte durchführen können, ohne die Meldebehörde aufzusuchen. Dabei soll vorgesehen werden, dass auch die minderjährigen Kinder gemeinsam mit dem Meldepflichtigen elektronisch an-, ab- oder umgemeldet werden können, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem Elternteil verfügen.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Günther Novak.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 18

                                 Marianne Hackl                                                      Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                 Berichterstatterin                                                                  Stv. Vorsitzender