10113 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungs-vertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“, „Richtlinie“ oder „RL“) umgesetzt. Nach den Erwägungsgründen der gegenständlich umzusetzenden Richtlinie waren notwendige Änderungen an der bisher bestehenden Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, der Anlass für die Versicherungsvertriebsrichtlinie. Ziel sei in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb.

Versicherungsprodukte werden von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen, wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen, vertrieben. Den Verbrauchern soll trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung. Es war daher insbesondere notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen.

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selber wurden bereits durch das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommen-steuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018), BGBl. I Nr. 16/2018, in den Österreichischen Rechtsbestand übernommen. Die Regelungen des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates betreffen nun insbesondere den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbständige Versicherungsvermittler. Es handelt sich konkret um den Vertrieb durch die Berufsgruppen der Versicherungsagenten, der Versicherungsmakler, der gewerblichen Vermögensberater, der Kreditinstitute sowie der Vermittler in Nebentätigkeit. Ein wesentliches Ziel der Versicherungsvertriebsrichtlinie ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Darüber hinaus wird der Versicherungsnehmerschutz verbessert. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb von Versicherungs-anlageprodukten.

Ein dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegender und im Plenum beschlossener Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen wurde - auszugsweise - wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2:

Klargestellt werden soll, dass die als Schulungen angebotenen einschlägigen Lehrgänge weiterhin von den zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Erstellung der Lehrpläne inhaltlich erarbeitet werden, jedoch hinsichtlich der gemäß § 137b Abs. 1 für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten nicht die – übrigens auch nicht von der einschlägigen IDD Richtlinie vorgegebene – Einschränkung gelten soll, dass die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Eine analoge Klarstellung soll auch in § 136a Abs. 6a betreffend die gewerblichen Vermögensberater getroffen werden.

Zu Z 3

Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 137c GewO 1994 hat den Sinn, Kunden vor dem Eintritt von typischen Schadensrisiken, die mit der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung verbunden sind, insbesondere Vermögensschäden durch Falschberatung, zu schützen. Dabei ist zu bedenken, dass gerade die Falschaufklärung durch Versicherungsvermittler häufig mit Spätschäden beim Kunden verbunden ist. Das sind Schäden, die erst lange Zeit nach dem schädigenden Verhalten, etwa der mangelhaften Beratung, vom Kunden erkannt und geltend gemacht werden können. In einem derartigen Fall ist es ohne weiteres möglich, dass der Versicherungsvermittler das schadensursächliche Verhalten zwar während aufrechter Versicherung gesetzt hat, der Schaden – und naturgemäß damit auch dessen Geltendmachung durch den geschädigten Kunden – erst nach Ablauf der Versicherung erfolgt. Haftungsfälle aus der Beratungspraxis zeigen auch deutlich, dass oft eine sehr große Zeitspanne zwischen dem Vorwurf der Falschberatung und der Geltendmachung von Schadensersatz liegt.

Die vorgeschlagene gesetzliche Bestimmung soll nunmehr anknüpfend an das Verstoßprinzip auch im Bereich der Versicherungsvermittler gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 und der im Zuge der Ausübung des Berufes verpflichtend abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung Rechtssicherheit verschaffen, wie lange eine Nachdeckung für einen Verstoß während aufrechter Versicherung besteht, nachdem die Versicherung beendet worden ist. Damit können Unsicherheiten und mögliche Deckungslücken für Geschädigte aufgrund von z.B. Falschberatung vermieden werden. Entscheidend ist aber nach wie vor, dass der Versicherungsschutz weiterhin davon abhängt, ob der dem Versicherungsnehmer haftungsrechtlich zurechenbare Verstoß während der materiellen Versicherungsdauer gesetzt wird. Für gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung weiterhin zulässig.

Gleichzeitig soll auch klargestellt werden, dass nicht nur während der Vertragslaufzeit, sondern auch im Nachdeckungszeitraum die Versicherungssumme für jeden einzelnen Schadenfall - neben einem allfälligen Gesamtlimit pro Jahr - zur Verfügung steht.

Zu Z 6:

Die aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.10.2018, Ro/2017/04/0016, entstandene Problematik betreffend die Bezeichnung des Baumeistergewerbes in Fällen, in denen das Baumeistergewerbe in einem eingeschränkten Umfang besteht, welcher das Planungsrecht nicht einschließt, kann auch für das Gewerbe der Steinmetzmeister von Relevanz sein. Auch in § 133 Abs. 5 GewO 1994 besteht eine ähnliche Bestimmung für die Steinmetzmeister, wie sie in § 99 Abs. 5 GewO 1994 für die Baumeister besteht.

Es ist daher zweckmäßig auch für das Steinmetzgewerbe sicherzustellen, dass die Nomenklatur „Steinmetzgewerbetreibender“ für alle im eingeschränkten Bereich tätigten Gewerbetreibenden der Steinmetzbranche gilt und nicht bloß für Gewerbeanmeldungen, die nach dem Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 angemeldet worden sind.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Eva Prischl, Ing. Bernhard Rösch und Gerd Krusche.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.


Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 18

                                  Robert Seeber                                                        Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender