10114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2018

Die Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. November 2018 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis und § 65c)

Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind durch vielfältige rechtliche Bande wie etwa Ex-lege-Mitgliedschaften der Einzelorgane der Körperschaften in Kollegialorganen jeweils anderer Körperschaften (§§ 36 Abs. 1 Z 2, 37 Abs. 1 Z 2 und 48 Abs. 3) sowie die Bestimmungen des Umlagen- und des Wahlrechts miteinander zur Wirtschaftskammerorganisation zusammengeschlossen: Ihr Personal bildet einen einheitlichen Körper (§ 55), sie unterliegen einer strategischen Führung und Steuerung (§ 36 Abs. 2) sowie internen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen (§ 19 Abs. 2 Z 2 und 3, § 31 Abs. 3 Z 6 und 7), und sie haben im Rahmen der Gesetzesbegutachtung und der Herstellung des Interessenausgleichs im gemeinschaftlichen Zusammenzuwirken das jeweilige Gesamtinteresse der Mitgliedsunternehmungen zu ermitteln (§§ 10, 17, 18 und 59). Durch den neuen § 65c wird klargestellt, dass bei der Wahrnehmung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der für deren Erbringung unabdingbaren, mit diesen verknüpften administrativen und unterstützenden Tätigkeiten, die den die Wirtschaftskammerorganisation konstituierenden Körperschaften durch Gesetz und Satzung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen sind, Synergien durch die Gestaltung der Organisation der Aufgabenwahrnehmung im Binnenbereich genützt werden können: Ohne dabei in Konkurrenz zu Marktteilnehmern zu treten, können einzelne der Aufgaben auf - durch auf dem Boden des Wirtschaftskammergesetzes eingerichtete - Arbeitsgemeinschaften oder auf Kammern oder Fachorganisationen übertragen werden. Sie haben dafür lediglich den jeweiligen genauen Anteil an den gemeinsamen Kosten zu erstatten.

Zu Z 4 (§ 84 Abs. 3 lit e)

Als Maßnahme der Entbürokratisierung soll die Zahl der bei der Einreichung eines Wahlvorschlags beizubringenden Unterstützungserklärungen von derzeit bis zu 10 auf maximal sieben reduziert werden.

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 3)

Art. 14 DSGVO statuiert eine grundsätzliche Informationspflicht der Wählergruppen als Verantwortliche hinsichtlich „personenbezogener Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. sind gemäß Abs. 5 lit. c jedoch nicht anzuwenden, wenn die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Mit der in Orientierung an § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018 in der diesem durch Art. 99 Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, verliehenen Fassung in § 86 Abs. 3 nunmehr vorgesehenen expliziten Zweckbindung, konkretisiert auf den Zweck der Wahlwerbung und umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Zwecke der Statistik, und der zusätzlichen grundrechtsschützenden Maßnahme, dass Betroffene in geeigneter Weise zu informieren sind, wird dem in Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO geforderten „Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ entsprechend Rechnung getragen. Der Verantwortliche muss die Information hierbei nicht individuell an jede einzelne betroffene Person, von der die personenbezogenen Daten erhalten wurden, richten, sondern an „die Betroffenen“ in deren Gesamtheit. Die Information kann daher auch in allgemeiner Weise erteilt werden (zum Beispiel auf der Homepage eines Verantwortlichen).“

Der dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende und im Plenum beschlossene Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen war wie folgt begründet:

„Zu Z 1a und 13 (§ 20 Abs. 3 und 150 Abs. 8)

Dem Regierungsprogramm 2017-2022 entsprechend sieht die im BGBl I Nr. 80/2018 kundgemachte Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, das Organ Standortanwalt vor, das die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verfahren nach dem UVP-G 2000 geltend zu machen hat. Das UVP-G 2000 richtet den Standortanwalt aber nicht ein, sondern geht vielmehr von dessen Einrichtung seitens des Bundes oder des betroffenen Landes aus. Diese Einrichtung soll nunmehr durch die Zuweisung der Organfunktion des Standortanwalts an die in den Ländern eingerichteten Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich erfolgen, wobei sich die Zuständigkeit nach der Betroffenheit des jeweiligen Landes in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsstandort richtet (zur Zuständigkeit des dem Standortanwalt vergleichbaren Umweltanwalts siehe BVwG vom 08.07.2015, W193 2105001-1; BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1; BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1).“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglieder des Bundesrates Hubert Koller, MA.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 18

                                  Robert Seeber                                                        Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender