10115 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Unternehmen und Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen, welche einen Wettbewerbsvorteil schaffen. Diese Investition in die Schaffung und Anwendung intellektuellen Kapitals ist ein bestimmender Faktor für die Wettbewerbs­fähigkeit und den Markterfolg der Unternehmen. Unternehmen wenden einerseits die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Geschmacksmusterrechten oder Urheberrechten an. Ein weiteres Mittel ist der Schutz des Zugangs zu Wissen und die Verwertung von Wissen, das für das betreffende Unternehmen von Wert und nicht allgemein bekannt ist. Solch wertvolles Know-how wird als Geschäftsgeheimnis bezeichnet.

Verstöße iZm Geschäftsgeheimnissen können schwerwiegende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da dieser nach der Offenlegung den Zustand vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses nicht mehr wiederherstellen kann. Die Richtlinie (EU) 2016/943 zielt auf eine effektivere Abschreckung gegen und Bekämpfung von Industriespionage und von Geheimnisverrat ab. Rasche und wirksame Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung eines rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses und Rechtsbehelfe werden vorgesehen. Der effektive Schutz von Geschäftsgeheimnissen liegt nicht nur im Interesse der Unternehmer, sondern auch im Interesse des Wirtschaftsstandortes und damit im Interesse der Arbeitsplatzsicherung. Ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung kann Arbeitsplätze beeinträchtigen oder gar vernichten.

Unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dazu dienen, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, indem sie noch vor einem rechtswidrigen Erwerb und der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses wirksam abschrecken. Die zuständigen Gerichte werden Faktoren wie dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen dieses Verhaltens Rechnung tragen. Zuständige Richter haben im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter gegeneinander abzuwägen [vgl. ErwG 21 zur Richtlinie (EU) 2016/943].

Problematisch ist insbesondere, dass die wenigen Privatanklageverfahren nach §§ 11 iVm 13 UWG häufig durch vergleichsweise Erledigungen abgeschlossen wurden. Vielfach wurde von betroffenen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen auf eine Prozessführung verzichtet, da für diese die Gefahr zu groß erschien, dass der Antragsgegner im Rahmen etwa der Akteneinsicht letztlich das gesamte Geschäftsgeheimnis im Detail in Erfahrung bringen konnte. Hier stellt die Umsetzung einer Einschränkung des Zugangs zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder behauptete Geschäftsgeheimnisse enthalten (Art. 9 Abs. 2 lit. a Richtlinie (EU) 2016/943), eine besondere Herausforderung dar.

Ziel dieses Beschlusses des Nationalrates ist es, solche Maßnahmen und Verfahren gegen Verstöße zur Verfügung zu stellen, die fair und gerecht, nicht unnötig kompliziert und wirksam sowie abschreckend sind. Gerade dieses neue Verfahren sollte den potentiellen Rechtsverletzern aufzeigen, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht zielführend ist und potentielle Rechtsverletzer mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Risiko eines Verfahrens als hoch einschätzen.

Im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen können auch personenbezogene Daten vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses verarbeitet werden bzw. können Geschäftsgeheimnisse auch personenbezogene Daten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses darstellen, deren Schutzverletzung (auch) nach datenschutzrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Im Verhältnis zu datenschutzrechtlichen Vorschriften gilt Folgendes: § 1 DSG 2018 statuiert grundsätzlich das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten für natürliche und juristische Personen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat nach den Grundsätzen der §§ 4ff DSG 2018 und nach den Bestimmungen der DSGVO zu erfolgen. Ergänzend dazu können Geheimhaltungspflichten – wenn notwendig und verhältnismäßig – durch nationales oder EU-Recht vorgesehen werden (vgl. ErwG 164 DSGVO, Art. 90 DSGVO).

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 18

                                  Robert Seeber                                                        Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender