10131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beruht auf einem von den Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen am 30. Jänner 2019 eingebrachten Initiativantrag , der wie folgt begründet wird:

„Krisenpflegepersonen sind wichtige Bezugspersonen für Kinder in Notsituationen. Um die wertvolle Arbeit von Krisenpflegepersonen zu unterstützen, soll auch für Krisenpflegepersonen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bestehen.

Das Wesen der Krisenpflege besteht darin, die betroffenen Kleinkinder (idR unter 3 Jahren) für die Dauer der Gefährdungsabklärung (Kindeswohlgefährdung, Ausfall der Betreuungsperson etc) zur vorübergehenden Pflege und Erziehung von Krisenpflegepersonen (idR einige Wochen) versorgen zu lassen, bis entweder über die Rückkehr des Kindes in die Familie oder dessen Übergabe in Dauerpflege entschieden werden kann.

Das Krisenpflege-Wesen obliegt der Zuständigkeit der Länder, die konkrete Ausgestaltung und finanzielle Abgeltung ist in den Ländern geregelt.

Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt nur bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen. Daher bestand früher für Krisenpflegepersonen zusätzlich zu den Länderleistungen auch nur dann Anspruch auf KBG, wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden, was mangels Einhaltung der Mindestbezugsdauer bzw. mangels dauerhaftem gemeinsamen Haushalt nur in einigen (2017 waren es etwa 60) Fällen vorkam.

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des OGH (8 Ob 54/11s; 1 Ob 129/15z) sind Krisenpflegepersonen keine Eltern im Sinne des § 184 ABGB. Diese Urteile müssen auch beim KBG umgesetzt werden. Seither haben Krisenpflegepersonen generell keinen Anspruch auf KBG.

Zudem wurde in einer kürzlich ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt, dass Krisenpflege immer nur vorübergehend ist, also – unabhängig davon, wie lange das Kind betreut wird – nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind vorliegt, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf KBG besteht.

Jene Krisenpflegepersonen, die Krisenpflegekinder länger als 91 Tage, betreuen, sind zwar ebenfalls keine Eltern im Sinne des ABGB und damit auch keine Eltern im Sinne des KBGG, gehören aber auch nicht der Gruppe der typischen Kurzzeitpflegepersonen (Betreuung für einige Wochen) an. Zur besseren Lesbarkeit und zum leichteren Verständnis sollen all jene Bestimmungen, die auf Pflegeeltern und Pflegekinder anzuwenden sind, auch auf Krisenpflegepersonen und Krisenpflegekinder angewendet werden. Vereinzelt erscheint es erforderlich, Sonderbestimmungen bzw. explizite Klarstellungen im KBGG ausdrücklich vorzusehen.

Die in Rede stehende Judikatur des OGH findet auch für den Bereich der Familienbeihilfe Anwendung, zumal Familienbeihilfe auch für Pflegekinder gewährt wird. Insofern ist auch eine Anpassung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderlich, damit ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für Krisenpflegekinder sichergestellt wird.

Der Familienzeitbonus soll als Ausnahme auch dann gebühren, wenn aufgrund des medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthaltes des Kindes (zB aufgrund einer schweren Erkrankung des Kindes oder im Falle eines Frühchens) kein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind vorliegt, sofern der Vater sowie die Mutter jeweils im Durchschnitt mindestens 4 Stunden täglich das Kind persönlich pflegen und betreuen (und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden). Der Vater hat das Ausmaß der Pflege und Betreuung des Kindes durch ihn und den anderen Elternteil durch Bestätigungen des Krankenhauses beim Krankenversicherungsträger nachzuweisen.“

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Mattersberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Hubert Koller, MA, Rosa Ecker, MBA, Mag. Martina Ess, Mag. Dr. Doris Berger-Grabner, Korinna Schumann und David Stögmüller.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Mattersberger gewählt.

Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 03 12

                         Elisabeth Mattersberger                                         Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende