10159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen“ die Wortfolge „oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen“ eingefügt.

2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Betreiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schadholz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetzgeber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.

3. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Netznutzungsentgelt“ durch die Wortfolge „Netznutzungs- und Netzverlustentgelt“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Fernsprechentgeltzuschussgesetz“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016,“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhebung von Zuschlägen gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.