10165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. April 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden

Das Regierungsprogramm sieht – in begrifflicher Abkehr vom zuletzt verwendeten Begriff der Mindestsicherung – die Schaffung eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes auf Basis der im Regierungsprogramm und im Ministerratsvortrag vom 27. Mai 2018 formulierten Eckpunkte vor.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates orientiert sich am Sozialhilferecht einzelner Bundesländer und kann damit an Regelungen anknüpfen, die in einzelnen Bundesländern bereits die Zustimmung von ÖVP, SPÖ und FPÖ gefunden haben. Wie im Regierungsprogramm festgehalten, stellt die Sozialhilfe ein wesentliches Instrument dar, um Armut zu vermeiden und gleichzeitig die Betroffenen so rasch wie möglich zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt zu führen. Mit der Neugestaltung der Sozialhilfe werden Anreize zur Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem eingedämmt.

Das Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates markiert einen Meilenstein in der Weiterentwicklung des österreichischen Sozialwesens. Der letzte Versuch zur Einführung eines Grundsatzgesetzes in dieser Materie ist in den 1960er-Jahren gescheitert. Seitdem regelten die Länder diese Materie frei. Dies führte zu unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Anfang 2007 zu den ersten ernsthaften Bestrebungen einer bundesweiten Harmonisierung der Sozialhilfesysteme der Länder. Letztendlich kam es zum Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Allerdings ist diese Vereinbarung mit Ende 2016 ausgelaufen, da die Verhandlungen zu einer Verlängerung und zukünftigen Gestaltung an den kontroversiellen Positionen der Vertragsparteien (Bund – Länder) scheiterten.

Die Rechtsentwicklung im Bereich der Sozialhilfe hat seitdem zu einer noch stärker differenzierten Gesetzeslandschaft geführt, als vor Einführung der Mindestsicherung im Jahr 2011. Dies liegt derzeit vor allem an den unterschiedlichen Modellen, die in mehreren Ländern ausgerollt wurden. Dazu gehören diverse Ansätze zur Deckelung von Leistungen oder der leistungsrechtliche Umgang mit zugewanderten Personen. Auch die Höchstgerichte haben sich bereits mit einzelnen Bestimmungen in den neuen Sozialhilfegesetzen beschäftigt.

Zentrale Ziele der bundesweiten Neuregelung der Sozialhilfe bzw. des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates sind

-       zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beizutragen,

-       die (Wieder-) Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu fördern und

-       zentrale integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele zu berücksichtigen.

Die Neuregelung im Beschluss des Nationalrates umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden. Der durch § 5 gesetzte Rahmen umfasst sowohl monatliche Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts als auch zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Die erhöhten Ansätze der Wohnkostenpauschalregelung (§ 2 Abs. 5) als auch die Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 6) setzen jeweils die Erbringung als Sachleistung voraus. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Zuschüsse, die allein der Abdeckung von Heizkosten gewidmet sind, auch weiterhin als Geldleistungen zu erbringen und diese von der Anrechnung auszunehmen. Um Unklarheiten im Zusammenhang mit Zuwendungen privater Natur und ohne rechtliche Verpflichtung (wie etwa Spenden) zu beseitigen, wurde in § 7 Abs. 4 eine Passage aufgenommen, die bereits in den meisten Mindestsicherungsgesetzen in dieser oder ähnlicher Form existiert (z.B. in § 10 Abs. 6 Z 4 WMG). Demnach soll eine Anrechnung von freiwilligen Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, grundsätzlich unterbleiben.

Um diese Ziele zu erreichen, sind durch die Landesgesetzgebung folgende Maßnahmen vorzusehen:

-       Verpflichtung der Länder zur Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Bezieherinnen und Beziehern einer Leistung der Sozialhilfe, um dadurch die nötige Datentransparenz zu erlangen.

-       Bundesweite Sicherstellung eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die Landesgesetzgebung. Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.

Folgende allgemeine Grundsätze gelten:

-       Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

-       Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

-       Die Leistungen sind von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Bereitschaft zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig zu machen.

-       Leistungen der Sozialhilfe sind als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch diese eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, wenn möglich, in Form von Sachleistungen zu gewähren.

Die Neuregelung im Bereich des Integrationsgesetzes verfolgt das Ziel der Anpassung der im Rahmen des Integrationsgesetzes angebotenen Maßnahmen an die Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Dieses Ziel wird durch folgende Maßnahmen erreicht werden.

-       Verpflichtung der Personen zum Nachweis der Sprachkenntnisse B1 durch ÖIF Prüfung

-       Schaffung eines Angebotes von Werte- und Orientierungskursen für Drittstaatsangehörige

-       Unterzeichnung einer Integrationserklärung durch Drittstaatsangehörige

-       Deutschkurse zur Erreichung des Zielniveaus B1

-       Evaluierung der Deutschkurse und Zertifizierung von Kursträgern bzw. Standorten

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Rosa Ecker, MBA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates David Stögmüller, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Korinna Schumann.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Rosa Ecker, MBA gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 05 07

                               Rosa Ecker, MBA                                                            Korinna Schumann

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende