10171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. April 2019 betreffend ein Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) wurde von Österreich am 05.06.1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet und am 18.08.1994 ratifiziert. Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („Protokoll von Nagoya“) wurde am 29.10.2010 in Nagoya, Japan, angenommen und von Österreich am 23.06.2011 unterzeichnet.
Das Protokoll ist am 12.10.2014 in Kraft getreten – 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikations-urkunde. Aktuell haben 114 Vertragsparteien einschließlich der Europäischen Union das Protokoll ratifiziert. Österreich hat das Protokoll am 16.08.2018 ratifiziert.

Das Protokoll von Nagoya verfolgt die Umsetzung des dritten Ziels der CBD (neben der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt), nämlich „die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.“

Um eine einheitliche Umsetzung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya in der Union zu ermöglichen, wurde eine eigene Verordnung erlassen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union. Die Verordnung sieht in Art. 6 Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden zu benennen hat, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich ist oder sind. Weiters sieht die Verordnung in Art. 11 vor, dass jeder Mitgliedstaat Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung vorzusehen hat; diese sollen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein und sind der Europäischen Kommission zu melden. Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bedarf daher in diesen Punkten einer zwingenden innerstaatlichen Umsetzung.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates setzt nun die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 innerstaatlich um.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Andrea Wagner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dipl.-Ing. Andrea Holzner und Mag. Bettina Lancaster.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Andrea Wagner gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 05 07

                                 Andrea Wagner                                                                  Günther Novak

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender