10175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Mai 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Karl Nehammer, MSc, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. November 2018 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Der neue § 43a SchUG ist eine Verfassungsbestimmung, die ein Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres vorsieht.

Ziel der Erziehung in österreichischen Bildungseinrichtungen ist es, Kindern die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen und diese zu selbständigem Urteilen zu befähigen. Es soll somit auch eine erfolgreiche soziale Entwicklung und Integration (vgl. auch EGMR 10. 1.2017, Osmanoglu ua. Gegen Schweiz, in dem die besondere Rolle von Bildungseinrichtungen im Integrationsprozess hervorgehoben wurde) der Schülerinnen und Schüler in den Schulen sichergestellt werden.

Ziele dieser Bestimmung sind die Einhaltung des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch Vermeidung einer Segregation nach Geschlecht und damit der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 7 B-VG, der Schutz der Information über den persönlichen körperlichen Entwicklungsstand von Kindern, das Religionsbekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausrichtung des Islam und damit der Schutz der Rechte Dritter sowie die bestmögliche Integration. Auch im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit und Elternrechten (Art.2 S.2 ZPEMRK) hat der Staat seine besondere Schutzfunktion wahrzunehmen um sozialen Druck auf Mädchen hintanzuhalten und deren freie Selbstbestimmung zu gewährleisten.“

Im Zuge der Debatte im Unterrichtsausschusses des Nationalrates haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollgen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 43a SchUG):

Für die Einführung der neuen Bestimmung § 43a SchUG mit dem vorliegenden Antrag bedarf es keiner Verfassungsbestimmung, da bereits im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 eine entsprechende, beinahe wortgleiche Regelung erlassen wurde. Beide Bestimmungen zielen auf die erfolgreiche soziale Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau ab und sind neutral formuliert. Daher kann die Notwendigkeit einer Verfassungsbestimmung entfallen.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Mai 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Doris Schulz.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Monika Mühlwerth, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, David Stögmüller, Doris Hahn, MEd MA und Christoph Steiner.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Doris Schulz gewählt.

Der Unterrichtsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Mai 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 05 27

                              Mag. Doris Schulz                                                            Monika Mühlwerth

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende