10191 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass

1.    diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,

2.    die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und

3.    eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.

Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

 

2. In § 18 Abs. 10 wird der Satz "Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation" Sikkation " verboten, sofern das

Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist." durch folgenden Satz ersetzt:

 

"Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im

Sinne des Vorsorgeprinzips verboten."

 

3. § 18 Abs. 10 lautend “§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I NR.189/2013 tritt am l. Jänner 2014 in Kraft." wird § 18 Abs. 10a.““