10194 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

 

 

 

1. Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. § 14 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. § 1a gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt, mit der Maßgabe, dass die drei Monatsfrist des § 1a Abs. 3 unterschritten werden darf.““

2. In Artikel 2 wird die Z 1 durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:

„1. (Grundsatzbestimmung) § 26i Abs. 1 lautet:

„§ 26i (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 26a Abs. 1 und 26d Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“

1a. (Grundsatzbestimmung) § 26 u erhält die Bezeichnung „§ 26 v“.“

3. Artikel 2 Z 3 lautet:

„3. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Absatz 78 angefügt:

„(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass

            1. § 26i für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gilt, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird,

            2. § 26u für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes liegt und

            3. § 26u auch für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen soll die drei Monatsfrist des § 26u Abs. 3 unterschritten werden dürfen.““