10195 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 05.07.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 409/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 15f Abs. 1 lautet:

„§ 15 f 15f (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3in vollem Umfang angerechnet.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) §  15f Abs.  1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XXX/2019 ritt2018 tritt mit 1. August Jänner 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. “.“