10195 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 05.07.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 409/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 15f Abs. 1 lautet:
„§ 15 f 15f
(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz
fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den
keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere
Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei
Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für
jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer
gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3in
vollem Umfang angerechnet.“
2. Dem § 40 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 15f
Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2019
ritt2018 tritt mit 1. August Jänner
2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder
Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in
unentgeltliche Pflege genommen) wird. “.“