10196 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 05.07.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018153/2017,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8
Abs. 3
wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist ein
Angestellterder Angestellte nach Antritt des
Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als
freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines
Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem
Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des
Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines
Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes
im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er
unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3
einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß
und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis
zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines
Dienstjahres.“
2. Dem Artikel X
Abs. 2 Z 18 13
wird folgende Z 19 14
angefügt:
„19. §
„14. § 8 Abs. 3a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2019 tritt XXX/2018 treten
mit 1. September
20192018
in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018153/2017,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8
Abs. 4
wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Ist
der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes
als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines
Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem
Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des
Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines
Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes
im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er
unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 4
einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß
und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis
zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines
Dienstjahres.“
2. Dem § 42
wird folgender Abs. 16 13
angefügt:
„(16) § 13) § 8
Abs. 4a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/20192018
tritt mit 1. September 2019 2018
in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen bürgerlichenBürgerlichen
Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerlicheBürgerliche
Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2018153/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1154b
Abs. 5
wird folgender Abs. 6 angefügt 5a eingefügt:
„(6) 5a) Ist
der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes
als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines
Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem
Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des
Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines
Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes
im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet
seiner Ansprüche nach Abs. 5
einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß
und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis
zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines
Dienstjahres.“
2. Im § 1164
wird dernach dem
Ausdruck „§ „1154b
Abs. 1
bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“
ersetzt 4“ die
Wortfolge „und 5a“
eingefügt.
3. Dem § 1503
wird folgender Abs. 12 10
angefügt:
„(1210) Die
§§ 1154b
Abs. 6 5a
und 1164
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/20192018
treten mit 1. September 2019 2018
in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019161/2017,
wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) Dem
§ 26
wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Ist
der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes
als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines
Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem
Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des
Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines
Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes
im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er
unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1
einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß
und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis
zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines
Dienstjahres.“
2. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Dem § 285
wird folgender Abs. 79 67
angefügt:
„(79) 67) (Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 26
Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2019 XXX/2018
sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu
erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 11/2019 46/2016,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:
„o. zur
Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch
finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicheraußerordentlichen
Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger
Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10
Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit
den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung
festzulegen.“
2. § 3 Z 3 lit. b lautet:
„b) für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.“
3. § 3a lautet:
„§ 3a. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.“
4. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden.“
5. Nach § 7 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:
„(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“
6. Dem § Dem § 3 wird
folgende Z 5 angefügt:
„5. Zur
Deckung der Ersatzansprüche von Arbeitgebern aus Entgeltfortzahlungen
gemäß § 8 Abs. 3a des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, § 1154b Abs. 5a des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, § 8
Abs. 4a des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923 und den
Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 26 Abs. 3 des
Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984; der Bundesminister für
Finanzen und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz haben im Einvernehmen in einer Richtlinie die Höhe der
Vergütung sowie die Abwicklung der Erstattung der Ersatzansprüche
durch den Landeshauptmann festzulegen. Anträge auf Gewährung der
Ersatzansprüche haben die zur Beurteilung des Rückersatzes
notwendigen Angaben mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der
Beschäftigung des Arbeitnehmers und des Einsatzes, für den eine
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zugestanden ist, zu enthalten.“
Dem § 8 wird folgender Satz
angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 3
Z
3 lit. b 5 ist der Bundesministerdie
Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz betraut.“