10196 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 05.07.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018153/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach §  8 Abs.  3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a)  Ist ein Angestellterder Angestellte nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs.  3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“

2. Dem Artikel  X Abs.  2 Z 18 13 wird folgende Z 19 14 angefügt:

       „19.         § „14. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. XX/2019 tritt XXX/2018 treten mit 1.  September 20192018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018153/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach §  8 Abs.  4 wird folgender Abs.  4a eingefügt:

„(4a)  Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs.  4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“

2. Dem §  42 wird folgender Abs. 16 13 angefügt:

„(16) § 13) § 8 Abs.  4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX/20192018 tritt mit 1.  September 2019 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen bürgerlichenBürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerlicheBürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018153/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach §  1154b Abs.  5 wird folgender Abs. 6 angefügt 5a eingefügt:

„(6) 5a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs.  5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“

2. Im §  1164 wird dernach dem Ausdruck „§ 1154b Abs.  1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt 4“ die Wortfolge „und 5a“ eingefügt.

3. Dem §  1503 wird folgender Abs. 12 10 angefügt:

„(1210) Die §§  1154b Abs. 6 5a und  1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX/20192018 treten mit 1.  September 2019 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019161/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung)  Dem §  26 wird folgender Abs.  3 angefügt:

„(3)  Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs.  1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“

2.  (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem §  285 wird folgender Abs. 79 67 angefügt:

„(79) 67) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)  Die Ausführungsgesetze der Länder zu §  26 Abs.  3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. XX/2019 XXX/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 5

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr.  201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr. 11/2019 46/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:

              „o. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicheraußerordentlichen Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“

2. § 3 Z 3 lit. b lautet:

              „b) für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.“

3. § 3a lautet:

§ 3a. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.“

4. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden.“

5. Nach § 7 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“

6. Dem § Dem § 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Zur Deckung der Ersatzansprüche von Arbeitgebern aus Entgeltfortzahlungen gemäß § 8 Abs. 3a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, § 1154b Abs. 5a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, § 8 Abs. 4a des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923 und den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 26 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984; der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben im Einvernehmen in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung der Erstattung der Ersatzansprüche durch den Landeshauptmann festzulegen. Anträge auf Gewährung der Ersatzansprüche haben die zur Beurteilung des Rückersatzes notwendigen Angaben mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Beschäftigung des Arbeitnehmers und des Einsatzes, für den eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zugestanden ist, zu enthalten.“

Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des §  3 Z 3 lit. b 5 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“