10198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 05.07.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,“

2. Im § 2 Abs. 1 wird in der Z 3 das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt. In Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck).“

3. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „lit. a bis d“ durch die Wortfolge „lit. a bis c“ ersetzt.

4. § 7 lautet:

§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.

(2) Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:

           1. Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).

           2. Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.

           3. Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.“

4a. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.“

5. § 8 Abs. 4 Z 13 lautet:

       „13. der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;“

5a. § 13 Abs. 3 entfällt.

6. § 16 lautet:

§ 16. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.“

7. § 17 lautet:

§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.“

8. Im § 18 Abs. 3 wird das Wort „Sub-Dienstleister“ durch das Wort „Sub-Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 4 entfällt.

9a. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3“;

10. Im § 19 Abs. 3 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

11. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;“

12. § 22 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat nach thematischen Zusammenhängen zu erfolgen. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(3) Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.“

13. § 22 Abs. 4 und 5 entfallen.

14. Im § 23 Abs. 1 Z 1 lit. e wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. In Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

15. Dem § 23 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. g angefügt:

              „g) die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.“

16. Im § 23 Abs. 2 wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

17. Im § 25 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte „entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung“.

18. Im § 25 Abs. 1 werden nach der Z 3 die folgenden Ziffern 3a bis 3c eingefügt:

       „3a. die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;

         3b. den Förderungsgegenstand;

         3c. hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;“

19. Im § 25 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „lit. a, c und d“ durch die Wortfolge „lit. a und c“ ersetzt. In den Z 6 und 7 wird die Wortfolge „lit. a, c oder d“ jeweils durch die Wortfolge „lit. a oder c“ ersetzt.

20. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken.“

21. Im § 26 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Gewährung bzw. auf das Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw. auf die Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bzw. auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

22. Im § 32 Abs. 1 werden in der Z 1 die Worte „in den wesentlichen Bearbeitungsständen“ angefügt. In der Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.“

23. Im § 32 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.“

24. § 32 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.

(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land oder die jeweilige Gemeinde Mitteilungen gemäß § 25, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des § 23 Abs. 4, in die Transparenzdatenbank übermittelt. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.“

25. Im § 34 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“. Die Wortfolge „des Steuerungszweckes“ wird durch die Wortfolge „der Zwecke nach § 2“ ersetzt.

26. Im §  34 wird dem neuen Abs.  1 der folgende Abs.  2 angefügt:

„(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach §  2 hatdarf der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichenverarbeiten und in anonymisierter Form an Dritte übermitteln.“

27. Im § 36b Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „der letzten zehn Jahre“ eingefügt.

28. Im § 36d wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „der letzten zehn Jahre“ eingefügt.

29. Im § 36d zweiter Satz wird die Wortfolge „in der betreffenden Leistungsmitteilung (§ 25)“ durch die Wortfolge „in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25“ ersetzt.

30. § 36e Abs. 1 lautet:

§ 36e. (1) Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten sind zehn Jahre zum Zweck von Abfragen gemäß § 32 bereit zu halten. Für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der letzten Aus- oder Rückzahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu laufen. Liegt eine Aus- oder Rückzahlung nicht vor, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres des letzten mitgeteilten Bearbeitungsstandes (§ 25 Abs. 1 Z 3a) zu laufen.“

31. § 38 erster Satz lautet:

„Wer vorsätzlich über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

32. § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt.

33. § 39 Abs. 4 entfällt.

34. Im § 42 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 39 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wortfolge „§ 39 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

35. Im § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, treten wie folgt in Kraft:

           1. mit 7. November 2019 die §§ 17; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 3 erlassen werden darf; die Streichung des § 22 Abs. 4 und 5; die §§ 25 Abs. 1 Z 3; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des § 39 Abs. 4; der § 42 Abs. 1 Z 2;

           2. mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;

           3. mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.“