10212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. Juli 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 31. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Väter-Karenzgesetzes):

Es soll für Väter die Möglichkeit geschaffen werden, eine Freistellung zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Beschäftigungsverbots der Mutter nach § 5 Abs. 1 MSchG bzw. während des fiktiven Beschäftigungsverbots, sofern die Mutter nicht unselbständig erwerbstätig ist, in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird von Anfang an eine intensive Vater-Kind-Beziehung aufgebaut, das Zusammenleben als Familie gefördert und die Vereinbarkeit von Beruf und Beteiligung der Väter an der Kindererziehung unterstützt. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter kann der Vater den Antrittszeitpunkt der Freistellung frei wählen. Bestehende sonstige Dienstfreistellungsansprüche aus Anlass der Geburt des Kindes bleiben erhalten.

Diese Freistellung stellt keine Karenz nach dem VKG dar und ist daher auch nicht auf diese anzurechnen. Für die Fristberechnung der Vorankündigung muss auf ein bestimmtes Ereignis abgestellt werden. Da der tatsächliche Geburtstermin zumeist nicht feststeht, wird zur Berechnung der 3-Monatsfrist auf den errechneten Geburtstermin zurückgegriffen. Wenn sich nun diese 3-Monatsfrist auf Grund des tatsächlichen Geburtstermins verkürzt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Bekanntgabe und den Antrittszeitpunkt der Freistellung. Für jenen Sonderfall, dass die Geburt bereits vor Beginn dieser 3-Monatsfrist vor dem errechneten Geburtstermin erfolgt, wird gesetzlich der Entfall der Vorankündigung vorgesehen. Das Gesetz lässt die Mitteilung der erfolgten Geburt unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Antrittszeitpunktes der Freistellung genügen.

Die Regelung des Abs. 5 dient zur Klarstellung, dass der Vater auch dann nach dem Ende der Freistellung gemäß Abs. 1 Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen kann, wenn die Verhinderung der Mutter schon während der Freistellung eingetreten ist und daher die zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Verhinderung und dem Antritt der Verhinderungskarenz nicht unmittelbar gegeben ist. Jedoch muss die Verhinderungskarenz gemäß § 6 sofort nach dem Ende der Freistellung angetreten werden, wenn die Verhinderung der Mutter über den Freistellungszeitraum hinaus andauert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Auch im Landarbeitsrecht soll den Dienstnehmern die Möglichkeit einer Freistellung zum Zweck der Kindesbetreuung währender des Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt eines Kindes eröffnet werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Es handelt sich um die Änderung des Inkrafttretens und um legistische Anpassungen.

 

Im LAG wurden noch die Bestimmungen über die Anrechnung der Karenzzeiten aus dem Mutterschutzgesetz ergänzt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Steiner.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Sonja Zwazl, Rosa Ecker, MBA und Marianne Hackl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Steiner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 07 09

                               Christoph Steiner                                                            Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende