10215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. Juli 2019 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird (869/A), den Antrag der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird (888/A) und den Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird (920/A), hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates am 1. Juli 2019 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann und Mag. Harald Stefan mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, N, dagegen: J) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Unser Land ist für sein sauberes und ausreichend verfügbares Trinkwasser bekannt. Österreich wird weltweit um die Qualität der Versorgung mit Wasser, aber auch um die hohe Güte unseres Wassers beneidet.

Die österreichische Wasserversorgung wird vorwiegend durch meist kleine Versorgungsunternehmen sichergestellt. Es handelt sich dabei um 1.900 kommunale Anlagen, 165 Wasserverbände und rund 3.400 (sehr) kleine Wassergenossenschaften. Zu einem kleineren Teil erfolgt die Wasserversorgung auch durch andere Versorger wie z.B. private Unternehmen (im Wesentlichen ausgelagerte Unternehmen der öffentlichen Hand, z.B. Stadtwerke). Hierbei ist festzuhalten, dass eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden) an der Wasserversorgung die im § 4 erwähnte Verfügungsgewalt sicherstellt. Ebenso bleiben die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 unberührt.

Der Antrag konkretisiert die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Wasserversorgung und trägt dem, in den Anträgen 869/A, 888/A und 920/A (XXVI. GP) ausgedrückten Ziel von ÖVP, SPÖ und FPÖ Rechnung, das österreichische Wasser zu schützen.“

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Doris Schulz.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Martin Preineder, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Magnus Brunner, LL.M., Monika Mühlwerth, Gerd Krusche, Ingo Appé und Stefan Schennach.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Doris Schulz gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2019 07 09

                              Mag. Doris Schulz                                                    Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender