10231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (37. KFG-Novelle)

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Alois Stöger, diplômé, Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 13. Juni 2019 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Es wird – um den kombinierten Verkehr mit schwereren kranbaren Sattelaufliegern attraktiver zu gestalten – das höchste zulässige Gesamtgewicht für solche Kombinationen von 40 t auf 41 t erhöht. Das gilt aber nur für Verkehre innerhalb Österreichs.

Die Wortfolge „für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich“ kann entfallen. Die Zulassung solcher Fahrzeuge erfolgt in Zukunft nicht mehr in Tulln, sondern bei den lokal zuständigen Zulassungsstellen.

Aufgrund der bisherigen Regelung des § 47 Abs. 1 dritter Satz sind die in der Zulassungsevidenz gespeicherten Daten nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

In letzter Zeit bereitet das aber zunehmend Probleme, da verstärkt alte Fahrzeuge, die bereits länger als sieben Jahre abgemeldet waren, ins Ausland verkauft werden, oder Duplikate des Typenscheines benötigt werden. Daher sollen die fahrzeugspezifischen Daten nach sieben Jahren ab der Abmeldung nur dann gelöscht werden, wenn eine Verschrottungsbestätigung vorliegt. Die personenbezogenen Daten sind aber jedenfalls bereits nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

Es wird die Grundlage geschaffen, dass auch Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, ein Sachbereichskennzeichen erhalten.

Fahrzeuge der Klasse L (Motorfahrräder, Motorräder, Quads, …) fallen derzeit unter die jährliche Begutachtungsfrist. Das soll nunmehr geändert werden und Fahrzeuge der Klasse L sollen in die Z 3 aufgenommen werden. Damit gilt für diese Fahrzeuge dann dasselbe Begutachtungsintervall wie für PKW (3-2-1).

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Bernard.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Bernard gewählt.


Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 07 09

                                Michael Bernard                                                                  Gerd Krusche

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender