10234 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

In Artikel 1 („Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“) wird nach der Ziffer 14. folgende Ziffer 14a. eingefügt:

14a. § 35 Abs 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von                              ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................    124

35% bis 44% ............................................................    164

45% bis 54% ............................................................    401

55% bis 64% ............................................................    486

65% bis 74% ............................................................    599

75% bis 84% ............................................................    718

85% bis 94% ............................................................    837

ab 95% …………………………………………………………………           1.198.“

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

In Artikel 12 („Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes“) wird nach der Ziffer 1. folgende Ziffer 1a. eingefügt:

1a. Nach § 3 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderung eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, nachzuweisen.“

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 6 erhält die Bezeichnung „5a.“ und folgende Z 6 wird eingefügt:

»6. Dem § 120 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 139 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 376 Z 1 in der Fassung der Z 7 wird vor dem Ausdruck „149 Abs. 4“ der Ausdruck „120 Abs. 7,“ eingefügt.

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 4 erhält die Bezeichnung „3a.“ und folgende Z 4 wird eingefügt:

»4. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 369 Z 1 in der Fassung der Z 5 wird vor dem Ausdruck „140 Abs. 4“ der Ausdruck „111 Abs. 8,“ eingefügt.

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

4a. § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

 

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

1. In Artikel 1 lautet Z 1a wie folgt:

1a. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:

„36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.““

2. In Artikel 22 lautet Z 6b wie folgt:

6b. In § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.

2a. In Artikel 22 wird in der Novellierungsanordnung zu Z7 der Ausdruck „sowie“ durch den Ausdruck „und“ ersetzt.

3. In Artikel 22 Z 7 wird in § 376 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xx/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

4. In Artikel 23 lautet Z 4b wie folgt:

4b. In § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.

5. In Artikel 23 Z 5 wird in § 369 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xx/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

5a. In Artikel 23 Z5 wird in § 370 Abs. 4 der Ausdruck „a0bweichend“ durch den Ausdruck „abweichend“ ersetzt.

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

 

Z 5 wird wie folgt geändert:

 

In § 369 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Z1“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Z1a“ ersetzt.