10235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

 

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1 b eingefügt:

»1b. Im § 236 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 727 Z 1 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „292 Abs. 4“ der Ausdruck „236 Abs. 4b,“ eingefügt.

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

 

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

In Art. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1 c eingefügt:

 

1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:

„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

 

1. In Artikel 1 lautet Ziffer 2 wie folgt:

„2. In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“