10236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 21.09.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
§ 1. (1) Der
Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach
§ 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955,
den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 jeweils einen
FixbetragZweckzuschuss
aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro
zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß
§ 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die
Länder erfolgtDer jeweilige Betrag wird
auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß
§ 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der
Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in
stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, für
dasaus dem Referenzjahr 2018
festgelegt.
Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände
§ 2. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Anweisung der Mittel
§ 3. Die Mittel gemäß § 1 werden jeweils im Dezember 2019 und 2020 zur Anweisung gebracht.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.