10238 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Nationalrat folgende Änderungen beschlossen:

 

a) Z 1 lautet:

1. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Über die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) hinaus, sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für über 50-jährige Arbeitslose insbesondere Langzeitbeschäftigungslose (Zielgruppe der Aktion 20.000) in den Jahren 2019 und 2020 zusammen bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem ALVG zu behandeln.“

b) Z 2 lautet:

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2019 in Kraft.“