10239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 21.09.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefürhierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür/r hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes fürin der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKGGUK-Gesetz, BGBl.  I Nr. 108/1997 95/1998) zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“

2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefürhierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefüreine/n hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes fürin der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) erfolgen.“

3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon kann in mobilen Blutspendeeinrichtungen anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hiefürhierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hiefürhierfür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes fürin der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß §§ § 12 Abs.  3 iVm 15 Abs. 1 und 2 GuKGGUK-Gesetz übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“

4. In § 29 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“