10239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 21.09.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon sind Vollblutspenden in
mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes
nach Vorgaben eines hiefürhierfür
qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in
Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür/r
hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen
Dienstes fürin der
Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
– GuKGGUK-Gesetz, BGBl. I
Nr. 108/1997 95/1998)
zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem
entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“
2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann die Gewinnung von
Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch
ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefürhierfür
qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in
Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefüreine/n
hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen
Dienstes fürin der
Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998)
erfolgen.“
3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann in mobilen Blutspendeeinrichtungen
anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern
über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten
Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hiefürhierfür
qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Arztes durch hiefürhierfür
qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes fürin
der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz,
BGBl. I Nr. 95/1998) entschieden werden, wenn diesen
diese Aufgabe gemäß §§ § 12
Abs. 3 iVm
15 Abs. 1 und 2 GuKGGUK-Gesetz
übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare
Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich
ist.“
4. In § 29 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“