10240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 21.09.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/185, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 4 wird ein neuer § 10 Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1und den Verleihungshindernissen nach Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis Z 6 sowie des Abs. 3 ist abzusehen bei den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden gemäß § 58 Abs. 1a.“

2. § 0. § 58c Abs. 1 lautet:

„(10a Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

         „1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58 sowie 59“

3. § 17 erhält einen neuen Abs. 5:

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 1a gelten für die Nachkommen eines Fremden im Sinne von § 58 Abs. 1a mit der Maßgabe, dass für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 entfällt. Weiters ist bei einer Verleihung gem. Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 von den Verleihungshindernissen des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 abzusehen.“

4. Anstelle des § 58c kommt ein neuer § 58 (§ 58c entfällt):

§ 58. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des §  10 Abs.  1 Z  2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und Z 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§  39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 159. Mai 19551945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.“.

1. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. (1a eingefügt:

„(1a) Ein Fremder erwirbt ) Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und  8 und Abs. unter Berücksichtigung der Verleihungshindernisse von Abs. 2 Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und 3 bisZ 7 sowie die Staatsbürgerschaft, wenn ersie der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigtanzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Vorliegen der Gründe gem. § 10 Abs. 3 steht dem Erwerb und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Erhalt der Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. “nicht entgegen.

1a. Nach § 58c Abs. 1a wird folgender „Abs. 1b“ eingefügt:

„(1b) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden(1b) Das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige an die Behörde (§ 39) für Nachkommen eines Fremden gemäß Abs. 1a erlischt nach der dritten dem Fremden nachfolgenden Generation.“

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 1a und Abs. 1b vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben oder wiedererworben hat.

(3) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(.“

2. § 58c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anzeige, (Abs. 1, Abs. 1a), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.“

2a. Nach § 58c Abs. 4 wird folgender „Abs. 5“ eingefügt:

„(5) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“

3. Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. I XX/XXXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“von den Stempelgebühren befreit.“