10242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

1. In der Z 5 (§ 38a Abs. 1) wird das Wort „fünfzig“ jeweils durch das Wort „hundert“ ersetzt.

2. Die Z 16 lautet:

16. Dem § 94 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 22 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 8, 38a Abs. 1 bis 7 sowie Abs. 9 bis 12 samt Überschrift, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3), Z 8 und 9, 58c Abs. 3, 84 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2  und 98 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 4, 38a Abs 8, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) und 84 Abs. 1b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 97 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

1. Die bisherige Z 2 entfällt und die neue Z 2 lautet:

„2. Dem § 1494 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.““

2. In der Z 3 wird in § 1503 Abs. 13 das Zitat „§ 1489“ durch „§ 1494 Abs. 2“ ersetzt.

 

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuches

1. Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 39 Abs. 1 StGB wird im ersten Satz das Wort „kann“ durch die Wendung „erhöht sich“ ersetzt und entfällt die Wendung „überschritten werden“.

2. Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.“

3. In der Z 5 lauten § 39a und seine Überschrift:

„Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten

§ 39a. (1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

           1. als volljährige gegen eine unmündige Person,

           2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,

           3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder

           4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder

           5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,

so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.

(2) Demnach tritt an die Stelle der Androhung

           1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,

           2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,

           3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,

           4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

4. Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. In § 43a Abs. 1 bis 4 wird das Zitat „§ 43“ jeweils durch das Zitat „§ 43 Abs. 1“ ersetzt.“

5. Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

           1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

           2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.““

6. Die Z 9 lautet:

„In § 87 wird nach dem Abs. 1 nachfolgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

7. Die Z 10 lautet:

„10. Im § 87 Abs. 2 werden nach der Wendung „Zieht die Tat“ die Wendung „nach Abs. 1“ und nach der Wendung „einem bis zu fünfzehn Jahren,“ die Wendung „im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren,“ eingefügt.“

8. Nach der Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 91a und seine Überschrift lauten:

Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr

§ 91a. Wer eine Person,

           1. die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

           2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.““

9. In der Z 13 wird in § 107a Abs. 3 nach der Wortfolge „verfolgten Person“ das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

10. In der Z 16 wird in § 220b Abs. 2 das Wort „bloße“ durch das Wort „bloß“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

1. Z 1 lautet:

„1. In § 52 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (§ 96 Abs. 5).““

2. Vor der bisherigen Z 2 wird folgende neue Z 2 eingefügt:

„2. In § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien [außerhalb des Amtsgebäudes] mitzugeben.““

3. Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die neue Nummerierung 3 und 4.

4. Vor der bisherigen Z 4 wird folgende neue Z 5 eingefügt:

„5. In § 68 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 53“ durch die Zitierung „§§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie 53“ ersetzt.“

5. Die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die neue Nummerierung 6 und 7.

6. Die bisherige Z 6 erhält die neue Nummerierung 8, dort wird in § 76 Abs. 4 vor der Wendung „auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung“ die Wendung „an Behörden und Gerichte“ eingefügt.

 

7. Die bisherige Z 7 erhält die neue Nummerierung 9

8. Die bisherige Z 8 erhält die neue Nummerierung 10 und lautet:

 

„10. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.““

 

9. Die bisherige Z 9 erhält die neue Nummerierung 11.

10. Die bisherige Z 10 erhält die neue Nummerierung 12 und lautet:

„12. In § 165 Abs. 4 wird  die Wendung „und die in § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen“ durch die Wendung „, die in § 156 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in § 66a Abs. 1 erwähnten Kriterien zutreffen,“ ersetzt.“

11. Die bisherige Z 11 erhält die neue Nummerierung 13, dort wird in § 173 Abs. 5 Z 3 vor dem Wort „Örtlichkeiten“ das Wort „sonstige“ eingefügt.

12. Die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die neue Nummerierung 14 bis 16.

13. Z 15 erhält die neue Nummerierung 17 und lautet:

„In § 514 wird nach dem Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 52 Abs. 2 Z 4, § 53 Abs. 2, § 66a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 1a, § 68 Abs. 1, § 70, § 76 Abs. 4 und 6, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 5, § 165 Abs. 4, § 173 Abs. 5 Z 3, § 206 Abs. 1, § 250 Abs. 3 und § 410 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

  1. Z 12 lautet:

„12. In § 14 wird nach dem Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz und § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d und § 11 Abs. 4a treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.““

 

Artikel 8

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

1.        Z 3 lautet:

„3.   In § 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:  

„(1k)  § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 in der Fassung des Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I. Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.““

 

Artikel 9

Änderung der Exekutionsordnung

1. In der Z 1 wird in § 382b Abs. 2 die Wendung „aber auch“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt.

2. Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 382c Abs. 1 wird die Wendung „Betretungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 SPG)“ durch die Wendung „Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG)“ ersetzt."

3. Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. In § 382c Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß einer Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG“ durch die Wendung „nach § 38a Abs. 2 Z 5 SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots“ ersetzt.“

4. In der Z 6 wird in § 382d Abs. 5 nach dem Wort „abgenommener“ die Wendung „oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter“ eingefügt.

5. In der Z 7 lautet § 382e Abs. 1 Z 3:

         „3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“.

6. In der Z 8 werden in § 382e Abs. 2 erster Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“.

7. Z 10 lautet § 382g Abs. 1 Z 8:

         „8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.“

8. In Artikel 9 Z 11 werden in § 382g Abs. 2 erster Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“.

9. In Artikel 9 Z 14 lautet § 395 Abs. 3 wie folgt:

„(3) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b oder 382e eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

10. In Artikel 9 Z 15 wird in § 399 Abs. 1 nach der Wendung „Das Gericht kann“ die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt.

11. In Artikel 9 Z 17 wird in § 450 das Zitat „§ 382c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 382c Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.

 

Artikel 11

Änderung des Ärztegesetzes 1998

1. In Z 2 lautet § 54 Abs. 5:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. die Ärztin/der Arzt, die ihre/der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

1. In Z 3 lautet § 7 Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 13

Änderung des Hebammengesetzes

1. In Z 3 lautet § 6a Abs. 3:

„(3) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 14

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

1. In Z 2 lautet § 7a Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 15

Änderung des MTD-Gesetzes

1. In Z 3 lautet § 11e Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des (der) volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten (Patientin) widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der (die) Berufsangehörige, der (die) seine (ihre) berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

 

 

Artikel 16

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

1. Die Novellierungsanordnung 3 erhält die Bezeichnung „2.“ und lautet in dieser § 13 Abs. 8:

„(8) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 7 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/-in widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

 

 

 

Artikel 17

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

1. In Z 3 lautet § 3a Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 18

Änderung des Sanitätergesetzes

1. Die Novellierungsanordnung 3 erhält die Bezeichnung „2.“ und lautet in dieser § 5a Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß § 23, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

2. Der letzten Novellierungsanordnung wird die Bezeichnung „3.“ vorangestellt.

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 19

Änderung des Zahnärztegesetzes

1. Z 3 lautet:

„3. Nach § 21 wird folgender § 21 a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 21a. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.““

 

2. In Z 5 lautet § 75 Abs. 4:

„(4) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 3 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

1. In Z 2 lautet § 32 Abs. 5:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

1. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Artikel 22

Änderung des Psychotherapiegesetzes

1. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder

           2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

           3. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende weitere Änderungen beschlossen:

 

Artikel 23 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „23/2019“ durch den Ausdruck „84/2019“ ersetzt.

b) Nach der Z. 1 werden folgende Z. 1a. und 1b. eingefügt:

1a. § 725 in der Fassung des Art. 9 Z 8 des Finanz-Organisationsreformgesetzes erhält die neue Bezeichnung „§ 729“; in der Überschrift zu dieser Bestimmung wird der Ausdruck „Art. 7“ durch den Ausdruck „Art. 9“ ersetzt.

1b. Der bisherige Text des § 727 in der Fassung des Art. 1 Z. 4 des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020, BGBl. I Nr. xx/2019, ist abweichend von den §§ 108 Abs.6, 293 Abs. 2 und 728 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen."

c) Die Z. 2 lautet:

„2. Nach § 729 wird folgender § 730 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 730. § 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““

d) Nach Z 2 werden folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:

 

„3. Nach § 730 wird folgender § 731 samt Überschrift angefügt:

 

„Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018

 

§ 731.  (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100 2018, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.

 

(2) Die durch den Übergang von Vermögen, Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

 

(3) Der Übergang von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.

 

(4) Übertragene Wirtschaftsgüter gelten ertragssteuerlich als unentgeltlich übertragen. Die Buchwerte sind fortzuführen.

 

(5) Lohnsteuerrechtlich treten die übernehmenden Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeber ein.

 

(6) Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

 

(7) Parteienbezeichnungen und Eintragungen in öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, Vereinsregister u.dgl.) betreffend bisherige Sozialversicherungsträger bzw.  den Hauptverband sind auf Anregung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes oder bei jeder aus sonstigem Anlass vorzunehmenden Änderung der Eintragung nach Anhörung des neuen Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes von Amts wegen zu berichtigen. Die bisherigen Bezeichnungen und Eintragungen wirken bis zur Berichtigung in rechtlicher Hinsicht, als ob sie bereits berichtigt wären.

 

(8) § 731 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt am 1. Jänner 2020  in Kraft“

 

4. Nach § 731 wird folgender § 732 samt Überschrift eingefügt:

 

Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen

§ 732. (1) Für den Fall, dass für die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg eine oder mehrere Privatstiftungen gemäß § 718 Abs. 9 errichtet werden, gelten für die Auflösung der Betriebskrankenkassen und für die Stiftungen § 718 Abs. 10 und Abs. 10a sowie die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Ihr Vermögen geht mit 1.1.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Betriebsunternehmer der in Abs.1 genannten Betriebskrankenkassen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten, Pensionisten (Beziehern von Rehabilitationsgeld) und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse geltenden Leistungsniveaus bis zum 1. Jänner 2020 eine oder mehrere Privatstiftungen zur Förderung der Gesundheit (Privatstiftung zur betrieblichen Gesundheitsförderung) errichten. Zweck dieser Privatstiftungen ist es, durch die Finanzierung von Zusatzleistungen zu Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse die Gesundheit der gemäß § 26 Abs 1 Z. 3 ASVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezeichneten Personen zu fördern. Dies gilt sinngemäß auch für künftige Beschäftigte, Pensionisten und Bezieher von Rehabilitationsgeld, sowie die Angehörigen dieser Personen.

(4) Jene Personen, die am 31.12.2019 leitende Angestellte einer dieser Betriebskrankenkassen sind, und deren Dienstverhältnis auf die Österreichische Gesundheitskasse übergeht, sind für eine Periode von fünf Jahren Mitglieder des Stiftungsvorstandes der jeweiligen Privatstiftung. Sie üben diese Tätigkeit als Teil ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus und scheiden aus dem Stiftungsvorstand durch Rücktritt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur österreichischen Gesundheitskasse, spätestens jedoch mit Ablauf der Funktionsperiode aus. Eine Wiederbestellung oder weitere Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Jene Personen, die am 31.12.2019 die Funktion eines Obmanns der Betriebskrankenkasse ausüben, sind bis 31.12.2020 berechtigt, vom Stiftungsvorstand der jeweiligen Privatstiftung in allen Belangen, die die Auflösung der Betriebskrankenkasse sowie den Übergang von Aufgaben der Betriebskrankenkasse auf die Privatstiftung betreffen, insbesondere zur Schlussbilanz und gegebenenfalls zu Kooperationsverträgen, die die Stiftung mit der Österreichischen Gesundheitskasse abschließt, Auskünfte zu verlangen, die unverzüglich zu erteilen und über Ersuchen der ehemaligen Obmänner mit diesen zu beraten sind. Sie haben für ihre Tätigkeit, durch die kein Dienstverhältnis begründet wird, Anspruch auf Unterstützung durch die Stiftung sowie gegenüber der Stiftung Anspruch auf Funktionsgebühren und Auslagenersätze entsprechend den am 31. Dezember 2019 für sie geltenden Regelungen.

(6) Wenn eine Privatstiftung gemäß Abs. 3 errichtet wird, gehen die im Eigentum der jeweiligen Betriebskrankenkasse befindlichen Immobilien sowie 90% des, im Jahresabschluss der jeweiligen Betriebskrankenkasse für das Jahr 2018 abzüglich des Werts der Immobilien ausgewiesenen, Reinvermögens der Betriebskrankenkasse mit Ablauf des 31. Dezember 2019 auf die Stiftung über. Die Österreichische Gesundheitskasse hat von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2019 übergehenden Reinvermögens der jeweiligen Betriebskrankenkasse am 31. März 2020 einen Teil an die Stiftung zu übertragen, der als Prozentsatz des in der Schlussbilanz der Betriebskrankenkasse ausgewiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.

(7) Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.““