10243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 28.09.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23a folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten“

           „§ 23b    Zusätzliche Mittel für 2020“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt:

„§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen                Inkrafttretensbestimmung der ÖSG  2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019“.

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. In § 1523 Abs. 75 wird im letztenzweiten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und diefolgende Wortfolge angefügt: „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017Marktpreis in Abweichung von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit der Maßgabe anzuwenden§ 18 Abs. 1 jährlich anzupassen ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt..“

5. In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt.“

6. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“

7. In § 17 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ eingefügt.

8. In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, BGBl. 5I Nr. YZ/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 zur Anwendung kommen.“

9. § 23b samt Überschrift lautet:

„Abbau der Wartelisten

§ 23b. „Zusätzliche Mittel für 2020

(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 2356 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und 3 für die im Jahr 2020 abzuschließendenabzuschließende Verträge 40 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester BiomasseKleinwasserkraftanlagen gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(3) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(34) Für die übrigen Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

10. In § 24 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in § 28 vorgesehen“ eingefügt.

11. In § 27 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich werden6. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. XX/2019 einmalig weitere 30 insgesamt 80 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die dafür erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.

12. In § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Millionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.

13. In 7. In§ 27a Abs. 2 werden folgende Sätzewird folgender Satz angefügt:

„Für die Jahredas Jahr 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich jeweils 36einmalig 15 Millionen Euro bereitgestellt, wovon jährlich vorrangig 24mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die, bereitgestellt. Soweit Mittel in einemfür das Jahr 2020 für Photovoltaikanlagen nicht zur Gänze ausgeschöpft, können die übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage werden, sind diese für Stromspeicher zu verwenden sind.“

148. § 27a Abs. 4 lautet:

„(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200  Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“

159. In § 28 wird nach dem Ausdruck „§ 27a Abs. 7 KWK-Gesetz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten,“ eingefügt und Z 3 wird folgender Satz angefügt:

Bei FörderungenAbweichend von insgesamt bis zu 100.000 Euro je Förderempfänger ist der Energiebeirat zu informieren.“

16. In § 41§ 24 Abs. 3 wird6 hat die Wortfolge „vorangegangenen Kalenderjahr“ durchZusicherung der Investitionszuschüsse nach § 27a nicht unter der Bedachtnahme auf die Wortfolge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die BerechnungEmpfehlung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des VertragsabschlussesEnergiebeirats zu erfolgen.“

1810. Nach § 56 Abs. 6 werden folgendewird folgender Abs. 7, 8, 9 und 810 eingefügt:

„(7) Für Anträge betreffend AnlagenWindkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a,sowie Biogas besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen und Kleinwasserkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wirdentsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Preis gemäß § 13 Abs. 3 gewährt.Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

 

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

Windkraft

Abschlag

Kleinwasserkraft

2021

10 %

5 %

2022 oder später

12 %

6 %

 

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7 können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie§ 23b Abs. 1, 2 und 3 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel werdenwird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die ersten drei Quartale des Jahres3 das Jahr 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“.

(9) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 19XY/2019 betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

(10) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.“

11. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:

Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenInkrafttretensbestimmung der ÖSG  2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann..“