10243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 28.09.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23a
folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten“
„§ 23b Zusätzliche
Mittel für 2020“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt:
„§ 57c.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen Inkrafttretensbestimmung
der ÖSG 2012-Novelle
BGBl. I Nr. XY/2019““.
3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
4. In § 1523
Abs. 75 wird im letztenzweiten
Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und diefolgende
Wortfolge angefügt: „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung
BGBl. II Nr. 408/2017Marktpreis in
Abweichung von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit der
Maßgabe anzuwenden§ 18
Abs. 1 jährlich anzupassen ist, dass die
Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeitraum festzulegen
hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle
einzulangen haben.“ angefügt..“
5. In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt.“
6. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“
7. In § 17 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ eingefügt.
8. In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Davon abweichend bestimmen sich die
Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, BGBl. 5I
Nr. YZ/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach
den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II
Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge gemäß § 19
Abs. 2 zur Anwendung kommen.“
9. § 23b samt Überschrift lautet:
„Abbau der Wartelisten
§ 23b. „Zusätzliche
Mittel für 2020
(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraftanlagen
wird
das auf Windkraft gemäß § 2356
Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß7
werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3
Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen
für das Jahr 2021 vorgezogen und 3 für
die
im Jahr 2020 abzuschließendenabzuschließende
Verträge 40 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen
auf Basis fester BiomasseKleinwasserkraftanlagen
gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56
Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im
Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 5
Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(3) Für die sofortige Kontrahierung von
Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas gemäß
§ 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im
Jahr 2020 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro an
Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(34)
Für die übrigen Anlagen, die
nicht unter Abs. 2 fallen, hat die
Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von
Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende
zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß
§ 23 Abs. 3 abzuschließen.“
10. In § 24 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in § 28 vorgesehen“ eingefügt.
11. In § 27 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich werden6.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die für die Gewährung von
Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind
mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. XX/2019
einmalig weitere 30 insgesamt 80 Millionen
aus
den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen
bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Euro
begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die dafür
erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.
12. In § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Millionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.
13. In 7. In§ 27a
Abs. 2 werden folgende Sätzewird
folgender Satz angefügt:
„Für die Jahredas
Jahr 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich
jeweils
36einmalig 15 Millionen Euro
bereitgestellt, wovon jährlich vorrangig
24mindestens 9 Millionen Euro für
die Errichtung oder Erweiterung von einer
Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die, bereitgestellt.
Soweit Mittel in einemfür das
Jahr 2020 für Photovoltaikanlagen nicht
zur
Gänze ausgeschöpft, können die
übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum
31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen
Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer
Photovoltaikanlage werden, sind diese für Stromspeicher
zu verwenden sind.“
148.
§ 27a Abs. 4 lautet:
„(4) Verfügt die Anlage über eine
Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak
installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine
bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann
zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro
pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit
maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen
Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es
können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser
Bestimmung gefördert werden.“
159. In
§ 28 wird nach dem Ausdruck „§ 27a
Abs. 7 KWK-Gesetz“ ein
Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die
je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro
überschreiten,“ eingefügt und Z 3
wird folgender Satz angefügt:
„Bei FörderungenAbweichend
von insgesamt bis zu 100.000 Euro je
Förderempfänger ist der Energiebeirat zu informieren.“
16. In § 41§ 24
Abs. 3 wird6 hat die Wortfolge
„vorangegangenen
Kalenderjahr“ durchZusicherung
der Investitionszuschüsse nach § 27a nicht unter der
Bedachtnahme auf die Wortfolge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“
ersetzt.
17. In § 42 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für die BerechnungEmpfehlung
des jährlichen Unterstützungsvolumens
gemäß § 23 Abs. 5 bestimmen sich die aliquoten
Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des
VertragsabschlussesEnergiebeirats zu
erfolgen.“
1810. Nach
§ 56 Abs. 6 werden folgendewird folgender
Abs. 7, 8, 9 und 810
eingefügt:
„(7) Für Anträge betreffend AnlagenWindkraftanlagen,
Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis von fester
Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen
für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a,sowie
Biogas besteht nach Maßgabe der verfügbaren
zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1, 2 und
3 eine sofortige Kontrahierungspflicht der
Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich
aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der dem
zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen und
Kleinwasserkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge
gemäß
§ 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für
Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wirdentsprechend
dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Preis gemäß
§ 13 Abs. 3 gewährt.Kontrahierung
(Reihungszeitpunkt) anzuwenden:
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(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7
können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt
werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der
Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie§ 23b
Abs. 1, 2 und 3 sind innerhalb von drei Monaten ab
Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu
stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die
notwendigen Mittel werdenwird als
Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die
ersten drei Quartale des Jahres3 das Jahr
2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42
Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß
§ 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen
für die Technologiefördermittel der Länder gemäß
§ 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige
Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des
Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen
Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“.
(9) Die geänderten Bedingungen
gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 19XY/2019
betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine
Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gelten
für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht
werden.
(10) Die Richtlinien für die Gewährung
von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des
§ 30 Abs 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der
Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.“
11. (Verfassungsbestimmung) Nach
§ 57b wird folgender § 57c samt Überschrift
eingefügt:
„Inkrafttretens- und
ÜbergangsbestimmungenInkrafttretensbestimmung
der ÖSG 2012-Novelle
BGBl. I Nr. XY/2019
§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3(2) Alle
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
(6) Die Richtlinien für die Gewährung von
Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des
§ 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der
Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann..“